ZWS in Altenhof (bei Eckernförde)

Altenhof (bei Eckernförde) erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2011. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Der Steuersatz liegt bei 12% (effektiv 13.2%).

Satzung

Satzung von Altenhof (bei Eckernförde)

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Letzte Änderung: 12.12.2011