ZWS in Dippoldiswalde

Dippoldiswalde erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2004. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahresrohmiete zu Grunde gelegt, diese setzt sich aus der Jahreskaltmiete sowie bestimmten Umlagen zusammen (z.B. Grundsteuer), jedoch keine Verbrauchskosten wie z.B. Heizkosten, Wasser und Strom. Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 11%).

Satzung

Satzung von Dippoldiswalde

Befreiung

Die Satzung der Dippoldiswalde sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Gartenlauben i. S. des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) vom 28.02.1994 (BGBl. I S. 210) in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a S. 1 Nr. 8 BKleinG, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde.
  • Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen innehaben.
  • Einzelzimmer in der elterlichen Wohnung.

Ermittelung der Miete

Kann die jährliche Nettokaltmiete nicht ermittelt werden, wird die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete als Ersatzbemessung anhand des durchschnittlichen jährlichen Mietaufwandes für das Gemeindegebiet der Stadt Dippoldiswalde wie folgt festgelegt

  • 15,80 € pro m² Nutzfläche für Zweitwohnungen gemäß § 4 Absatz 5, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind und
  • 11,70 € pro m² Nutzfläche für Zweitwohnungen gemäß § 4 Absatz 5, für alle anderen Zweitwohnungen

Fälle und Einnahmen

Die Stadt Dippoldiswalde hat jährlich 514 Fälle und nimmt 16.689 Euro ein (Stand Ende 2012, Quelle)

Meldungen zu Dippoldiswalde

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Letzte Änderung: 05.01.2015