ZWS in Winsen (Aller)

Winsen (Aller) erhebt Zweitwohnungsteuer. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Die zu zahlende Steuer ist gestaffelt, der effektive Steuersatz beträgt etwa 13.05%.

Satzung

Satzung von Winsen (Aller)

Staffel

Winsen (Aller) erhebt folgende Staffelbeträge:

Stufe Mehr als Bis Steuer
1.   2.000,00 € 230 €
2. 2.000,00 € 2.700,00 € 300 €
3. 2.700,00 € 3.300,00 € 370 €
4. 3.300,00 € 4.000,00 € 440 €
5. 4.000,00 € 4.700,00 € 510 €
6. 4.700,00 € 5.300,00 € 580 €
7. 5.300,00 € 6.000,00 € 650 €
8. 6.000,00 €   720 €

Befreiung

Die Satzung der Winsen (Aller) sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • die von einem nicht dauernden getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus beruflichen Gründen bewohnt wird,
  • die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
  • die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  • in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.

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Letzte Änderung: 14.05.2013