Hauptmieter einer WG

Alfred @, Freitag, 03.02.2012 (vor 4725 Tagen) @ Lird

Schlampig von mir. Mit Steuererklärung meinte ich in diesem Zusammenhang die „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“, nicht die Einkommensteuererklärung.
Wenn Du beruflich (Vollzeit) in Hamburg tätig bist und nur alle zwei Wochen am Wochenende nach Hannover fährst, ist für Dich (als volljähriger Alleinstehender) der melderechtlich allein interessierende „überwiegende Aufenthalt“ in Hamburg und dort Deine Hauptwohnung und in Hnnover Deine Nebenwohnung). Der Schwerpunkt Deiner Lebensinteressen ist bei der eindeutigen Sachlage unwesentlich. Dieser Sachverhalt ist dem Finanzamt aus Deinen Einkommensteuererklärungen bekannt und deswegen ist dessen Einschätzung Deiner Wohnungen in HH als Zweitwohnung willkürlich. Die zwei Fahrten pro Monat sind daher nicht schädlich sondern ganz im Gegenteil vorteilhaft für den Nachweis des überwiegenden Aufenthalts.
Wenn die melderechtliche Sache schon gelaufen ist, kann man das außer Acht lassen bzw. muss diesbezüglich nicht vorsichtig argumentieren.
Im Einspruch kannst/solltest Du beides geltend machen:
1. Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Besteuerung, weil Dir die Hamburger Wohnung nicht als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes gedient hat. Du warst in HH nicht mit Nebenwohnung registriert und hättest Dich für die nicht gemeldete Wohnung wegen des überwiegenden Aufenthaltes nicht mit Nebenwohnung zu melden gehabt. Schon formal gibt das HH ZwStG Deine Besteuerung nicht her. Da wären Deine genauen melderechtlichen Daten von Bedeutung.
2. Die unzulässige Höhe der Besteuerung, weil Du für Wohnraum, der nicht Deinem persönlichen Lebensbedarf dient, eine Aufwandsteuer bezahlen sollst.
Schlampig von mir. Mit Steuererklärung meinte ich in diesem Zusammenhang die „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“, nicht die Einkommensteuererklärung.
Wenn Du beruflich (Vollzeit) in Hamburg tätig bist und nur alle zwei Wochen am Wochenende nach Hannover fährst, ist für Dich (als volljähriger Alleinstehender) der melderechtlich allein interessierende „überwiegende Aufenthalt“ in Hamburg und dort Deine Hauptwohnung und in Hnnover Deine Nebenwohnung). Der Schwerpunkt Deiner Lebensinteressen ist bei der eindeutigen Sachlage unwesentlich. Dieser Sachverhalt ist dem Finanzamt aus Deinen Einkommensteuererklärungen bekannt und deswegen ist dessen Einschätzung Deiner Wohnungen in HH als Zweitwohnung willkürlich. Die zwei Fahrten pro Monat sind daher nicht schädlich sondern ganz im Gegenteil vorteilhaft für den Nachweis des überwiegenden Aufenthalts.
Wenn die melderechtliche Sache schon gelaufen ist, kann man das außer Acht lassen bzw. muss diesbezüglich nicht vorsichtig argumentieren.

Im Einspruch kannst/solltest Du beides geltend machen:
1. Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Besteuerung, weil Dir die Hamburger Wohnung nicht als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes gedient hat. Du warst in HH nicht mit Nebenwohnung registriert und hättest Dich für die nicht gemeldete Wohnung wegen des überwiegenden Aufenthaltes nicht mit Nebenwohnung zu melden gehabt. Schon formal gibt das HH ZwStG Deine Besteuerung nicht her. Da wären Deine genauen melderechtlichen Daten von Bedeutung.
2. Die unzulässige Höhe der Besteuerung/fehlerhafte Berechnung der Steuer, weil Du so für Wohnraum, der nicht Deinem persönlichen Lebensbedarf dient, eine Aufwandsteuer bezahlen sollst. Das verstößt gegen Bundesrecht.


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