Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Juan Carlos @, Mittwoch, 21.03.2012 (vor 4574 Tagen)

Hallo liebes Forum,
ich habe, wie viele andere auch einen Bescheid der Stadt Köln bekommen. Ich habe aber eine Frage zur Verjährung über die ich nicht drüber komme: Die ZWS wurde rückwirkend bis zum Jahr 2006 erhoben. Nach §169 AO beträgt die Festsetzungsverjährung ja 4 Jahre. Meine Frage ist ob ich auch eine Anlaufhemmung nach §170 AO beachten muss> In der Satzung der Stadt Köln steht ja dass die Meldung beim Meldeamt eine Anzeige darstellt. Aber eben auch die Pflicht eine Steuererklärung abzugeben. In § 170 AO steht allerdings nur Anzeige oder Steuereklärung. Die Anzeige (bei der Meldebehörde) wäre demnach schon 2006 erfolgt, ergo keine Anlaufhemmung. Richtet sich das aber alleine nach der Steuererklärung wäre eine Anlaufhemmung gegeben und damit die ZWS noch nicht verjährt! Ich hoffe mir kann jemand helfen!
Vielen Dank im Voraus
Jan


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