Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Alfred @, Freitag, 23.03.2012 (vor 4573 Tagen) @ Juan Carlos

» ... die Zweitwohnung bestand zwar, war aber eigtl melderechtlich eine erstwohnung.
"Melderechtlich eine Erstwohnung" geht schon gar nicht. Die Begriffsverwirrung bzw. -vermischung zwischen Melde-, Einkommensteuer- und Zweitwohnungsteuerrecht ist schwer durchschaubar und „babylonisch“.
Nur so viel in aller Küze: Wenn Deine Wohnung in Köln seit 2006 Deine vorwiegend genutzte Wohnung war und Du dies nachweisen kannst, bist Du nicht ZWSt-pflichtig. Bei einer Klage und dem entsprechenden Nachweis hat die Stadt Köln bisher immer die Segel gestrichen und den Steuerbescheid aufgeheben. Eine nachweislich falsche melderechtliche Registrierung ist kein Grund für eine ZWSt-Erhebung (so das BVerwG).
Einkommensteuerrechtlich sind die melderechtliche Einteilung in Haupt- und Nebenwohnung und die zweitwohnungsteuerrechtliche in Erst- und Hauptwohnung ohne Bedeutung. Da geht es um die Kriterien Lebensmittelpunkt und beruflich bedingte Wohnung.

» meiner Meinung nach ist Sinn und Zweck dieser anlaufhemmung dass die Behörde davor geschützt wird einen sachverhalt nicht zu kennen um mehr zeit zu geben. Kenntnis der Behörde war aber durch die Anzeige gegeben.
Sehe ich genauso wie Du, aber (einige/viele/alle>) Juristen vertreten da durchaus andere Auffassungen.

» weiß jemand wie hoch die Gebühren der Stadt sind bei einer Klage> nehmen die sich einen Anwalt>
Die Stadt Köln nimmt sich im allgemeinen keinen Anwalt und verlangt im Erfolgsfall üblicherweise eine Gebühr von 20 €.


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