Anlaufhemmung der Verjährung (ZWS KÖLN)

Alfred @, Mittwoch, 21.03.2012 (vor 4574 Tagen) @ Juan Carlos

Über das Thema wurde hier schon mal kontrovers diskutiert, wobei ich das Ergebnis nicht besonders berauschend fand. Kann man vielleicht noch mal aufleben lassen.
Richtig ist, dass die Stadt Köln in ihrer unsäglichen Satzung beides verlangt – Anzeige und Steuererklärung. Das würde für mich aber bedeuten, dass die Festsetzungsfrist erst mit Abgabe der Steuererklärung beginnen würde. Damit hätte es die Stadt in der Hand, sich bei der Bearbeitung beliebig Zeit zu lassen. Ganz so scheint es aber die Stadt selbst nicht zu sehen, wie die Ratsvorlagen anlässlich der absurden „Zweifamilienhaus-Aktion“ zeigt.
Nach meinem sicherlich verkrüppelten Rechtsempfinden beginnt die Festsetzungsfrist
mit der Anzeige (= melderechtliche Registrierung). Aber ausschließlich darauf würde ich mich bei einer Klage nicht gerne verlassen.
Ist die Forderung denn überhaupt berechtigt>


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