ZWST bei gemeinsamer Wohnung

Alfred @, Mittwoch, 22.08.2012 (vor 4730 Tagen) @ MPode

Deine Frage hatte ich durchaus verstanden. Sie lässt sich aber erst jetzt beantworten (steht so in derSatzung):
"Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an derGemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt."
Anmerkung:
Die Registrierung einer Nebenwohnung führt nicht automatisch zur Zweitwohnunungsteuerpflicht, eben so wenig wie das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf.


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