3 Wohnungen in einem Haus, Zweitwohnungssteuer?

Rebell @, Sonntag, 20.01.2013 (vor 4373 Tagen) @ René

Hallo Rene und alle welche dieses Forum verfolgen.

Hier fällt mir aus gegebender Veranlassung die Verwirrungen über das Thema ortsübliche Vergelichsmietpreise.
Dieses Thema ist noch verwirrter als die Zweitwohnungssteuer.
Es gibt nach meiner Erfahrung kein einzhiges Finanzamt, das eine klare sachdienliche Aussage bezüglich ortsüblich Mietspiegel treffen kann.
Es gibt lediglich in ganz wenigen Großsstädten einen Mietspiegel mit einem amtlichen Chrakter, der anerkannt werden kann bzw. muss.
Nach Anfragen bei über 10 Finanzämtern in Bayern bekommt man nur die Antwort: "Beim Finanzamt.............keine Daten zur Erstellung eines Mietspiegel erfasst werden"
Trotzdem verlangt das Finanzamt wie in so einem Falle eine Erklärung über die Höhe der Miete bei Vermietung an Familienangehörigen. Bei der Prüfung einer Steuererklärung kann jeder Steuerzahler nach dem Zufallsprinzip irgend eines Mietspiegel wie z.B. Immoscout (dort werden nur Daten aus Zeitungsanzeigen gesammelt) von wegen amtlichen Charakter nach § 558 BGB.
Der Steuerzahler ist einer launischen Sachbearbeiterin hilflos ausgeliefert, denn bei Finanzgerichtsentscheidungen zaubern Finanzbeamte einen Mietspiegel hervor und nach diesem wird auch entschieden.
Nachstehend eine Stellungnahme aus Bayerisches Laandesamt für Steuern:
Die ortsübliche Marktmiete wird benötigt um feststellen zu können ob und ggf. in wieweit eine verbilligte Überlassung von Wohnungen vorliegt. Gem. Richtlinie 21.3 der Einkommensteuer-Richtlinien ist die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zu ermitteln. Bereits aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass die ortsübliche Miete keine exakt festgelegte Miete ist, die z.B. im Mietspiegel dokumentiert ist. In der Praxis ist die Ermittlung einer ortsüblichen Marktmiete sehr schwierig und aufgrund dessen ist eine Aussage, wie diese in allen Fällen zu ermitteln ist, nicht möglich.
Die ortsübliche Miete kann am zutreffendsten anhand einer Vergleichsmiete, d.h. die Miete einer, unter fremden Dritten vermieteten, gleichgroßen Wohnung im gleichen Komplex oder im direkt angrenzenden Grundstück festgelegt werden. Ggf. eignet sich auch die vom Vormieter gezahlte Miete als Basis, wenn die üblichen Mieterhöhungen durchgeführt worden sind. Sofern eine solche Vergleichsmiete nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, müssen sich das Finanzamt bzw. die Steuerpflichtigen anderweitig behelfen.
Die nächste Möglichkeit ist dann der Rückgriff auf die Mietspiegel der Städte oder Gemeinden, die gem. § 558c Bürgerliches Gesetzbuch geführt werden sollen. Auch hierbei gibt es eine gewisse Bandbreite von Mietpreisen für vergleichbare Wohnung, und diese müssen ggf. noch an die Besonderheiten des Einzelfalles (genaue Lage etc.) angepasst werden. Sofern von den Gemeinden/Städten keine Mietspiegel geführt werden, muss die ortsübliche Marktmiete anderweitig bestimmt werden.
Die Finanzämter haben in der Vergangenheit (teilweise) eigene Mietpreisspiegel erstellt. Diese waren insbesondere für die sog. Nutzungswertbesteuerung hilfreich. Da es die Nutzungswertbesteuerung seit 1998 nicht mehr gibt, wurden die amtseigenen Mietpreisspiegel nicht mehr fortgeführt. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet Mietspiegel zu erstellen, insofern ist der Verweis der Steuerpflichtigen an das Finanzamt nicht ganz richtig.
Fischbau liegt bekanntlich in Bayern - es braucht sich niemand zu wundern, denn bei den Gemeinden werden auch unfähige Sachbearbeiter mit Aufgaben betraut, denen diese keineswegs gewachsen sind, denn das komplizierte Steuerrecht in Deutschland versteht ein Normalmensch nicht mehr!


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