Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser)
Nach dem Landesmeldegestz MV §25 Abweichende Regelungen bei
vorübergehendem Aufenthalt gilt:
"Wer im Inland nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13."
Eine kommunale Satzung benennt den Steuergegenstand bezgl. Zweitwohnungssteuer wie folgt:
"Eine Zweitwohnung ist jene Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinn... innehat."
Wer also sein Ferienhaus nicht länger als 2 Monate dauernd nutzt, braucht sich nicht anzumelden und demnach auch keine Zweitwohnungssteuer zu entrichten.
Wie seht ihr das?
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Micha-MV,
30.01.2013
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Alfred,
30.01.2013
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Rebell,
30.01.2013
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Micha-MV,
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- Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser) - Alfred, 30.01.2013
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Micha-MV,
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Alfred,
30.01.2013