Zweitwohnungssteuer MV (Ferienhäuser)
Ein „nicht länger als zwei Monate dauernder Aufenthalt“ ist etwas anderes als eine übers Jahr verteilte tatschliche Nutzung von nicht mehr als zwei Monaten. Ersteres ist nicht meldepflichtig, letzteres unter Umständen ja.
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Micha-MV,
30.01.2013
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