Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Norman @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4076 Tagen) @ Alfred

Konkret: Wäre der Vater zweitwohnungsteuerpflichtig wenn statt der Tochter sein die Wohnung innehätte? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum? Meine Auffassung: Weder Tochter noch Patenkind sind steuerpflichtig.

Nun, manchmal bin ich ein wenig ratlos. Sie stellen die konkrete Frage nach der Steuerpflicht des Vaters/Patenonkels ("Konkret: Wäre der Vater zweitwohnungsteuerpflichtig wenn statt der Tochter sein die Wohnung innehätte?"). Selbstverständlich nicht, ohne für die zu gebende Antwort auch gleich eine Begründung einzufordern ("Wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum?" - dies ist so schön formuliert, wie es eben nur ein Lehrer kann). Anschließend beantworten Sie indes nicht die von Ihnen aufgeworfene Frage, sondern der Einfachheit halber eine andere, weil sie keinerlei Zweifel aufwirft: nämlich diejenige nach der Steuerpflicht des Kindes/Patenkindes. Und wie selbstverständlich beantworten Sie nicht nur eine überhaupt nicht gestellte Frage, sondern vergessen sogleich ob Ihres Erfolgs bei der Suche nach einer knackigen Formulierung der Antwort (wie immer im Telegrammstil) die von Ihnen selbst geforderte Begründung. Dazu passt dann wohl das Ihrem Post vorangestellte Motto:

Eine wolkige Antwort, direkt an der Frage vorbei.

Zur Sache: Der Vater ist zweitwohnungsteuerpflichtig (wenn er nicht die Einkommensgrenze des § 3 (3) KAG Bayern unterschreitet), weil er eine Nebenwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung einer Angehörigen innehat. Wer Angehörige/r in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach § 15 Abgabenordnung i.V.m. § 13 KAG Bayern. Die Tochter gehört zum Kreise der Angehörigen, genauso wie übrigens der Bruder in der Ursprungsfrage. Ein Patenkind gehört als solches nicht zu dem Personenkreis. Wenn es sich jedoch zugleich beispielsweise um eine Nichte handelt, für die der Onkel die Patenschaft übernommen hat, so ist dies genauso zu beurteilen wie für die Tochter oben beschrieben. Um also auf Ihre Nebelkerzen-Frage mit der Patentochter unmissverständlich zu antworten: Der steuerlich relevante Aspekt ist nicht die Patenschaft als solche, sondern das rechtliche Verwandschaftsverhältnis. Wenn Sie also den Sachverhalt schon erweitern oder verändern, um von der Kernfrage abzulenken, dann sollten schon sämtliche steuerrelevanten Merkmale in Ihrer neuen Sachverhaltsvariante benannt werden. Sonst ist die Frage nicht beantwortbar.

Zurück zu dem Ausgangsfall, von dem Sie ja offensichtlich gern abschweifen. Es handelte sich um zwei Brüder, also Angehörige im Sinne des § 15 AO. Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass der Bruder des Fragestellers zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könnte. Mag sein, dass es noch Daten gibt, die hier nicht bekannt sind und dies in Frage stellen (z.B. Unterschreiten der Einkommensgrenze). Eine behauptete Rechtswidrigkeit des § 2 (2) der Zweitwohnungssteuersatzung München konnte indes nicht begründet werden und wird durch Wiederholen der Behauptung auch nicht schlüssiger.

Norman Ziercke
Steuerberater


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