Zweitwohnungssteuer in Mülheim a. d. Ruhr

Alfred @, Freitag, 08.03.2013 (vor 4038 Tagen) @ Ypsu

Nach Ansicht der Stadt dürftest Du steuerpflichtig sein, weil Du in MadR mit Nebenwohnung registriert bist. Streiten könnte man sich allenfalls über § 2 Abs. 2, mit dem die Wohnungsdefinition aus § 2 Abs. 3 ausgehebelt wird und darüber, ob dieser § 2 Abs. 2 auch auf WGs anzuwenden ist. Es ist aber zu befürchten, dass das zuständige VG diese Norm als vortrefflich erkennen wird. Auch die übrigen Verfassungswidrigkeiten werden in der NRW Verwaltungsjustiz nicht gesehen.

Vermeiden kannst Du die ZWSt sofort und mit Sicherheit nur, wenn die melderechtliche Registrierung mit Nebenwohnung tatsächlich falsch ist und die Wohnung in MadR Deine Erstwohnung wäre. Das solltest Du sehr gründlich prüfen.

Die Steuerbefreiung in § 4 ist eine Farce, die auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen aus §2 Abs. 1 und § 3 hinweist.

Inwieweit die Satzung den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit genügt, sei mal dahingestellt – wer mehrere Wohnungen für seine persönlichen Lebensbedarf innehat, aber nur eine davon melderechtlich relevant nutzt, zahlt jedenfalls keine ZWSt.

Was Lüneburg anging: Da war es nicht entschiedungsrelevant, dass die Klägerin Studentin war.


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