Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

Manni @, Köln, Mittwoch, 18.01.2006 (vor 6686 Tagen)

Studenten in Köln, die in der Erklärung zur ZWST angegeben haben, dass keine ZWHG ihm Sinne der Satzung vorliegt und dies mit dem Urteil vom VG Lüneburg begründen, bekommen zur Zeit ein mehrseitiges Standardschreiben zugeschickt.

Im Kern werden folgende Argumente genannt:

- Das Innehaben einer Zweitwohnung erfordert in aller Regel die Aufwendung zusätzlicher finanzieller Mittle und bringt damit zugleich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.

- Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, ist das nach Rechtssprechung des BVG vom 12. April 2000 (11 C 12.99) nicht zu beanstanden.

- 1983 hat das BVG entschieden, "dass die unterschiedliche Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium darstellt un damit vor Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz keinen Bestand hat. Aufgrund dessen ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, bestimmte Gruppen von ZWHG-Inhabern - wie z.B. Gewerbetreibende, Studierende etc. - von Vornherein aus dem Kreis der Steuerpflichtigen herauszunehmen."

Anmerkung meinerseits: Heisst das nun, dass man bestimmte Gruppen nicht per se, aber doch nach einer Prüfung von der Steuer ausnehmen könnte> Darüber hinaus kann man in der Steuererklärung der Stadt Köln z.B. ankreuzen:
"Die Nebenwohnung ist für mich keine ZWHG im Sinne der ZWST-Satzung, weil ich die Wohnung ausschließlich gewerblich nutze."
Dies widerspricht ja nun dem Urteil von 1983, oder nicht>


- Bei der niedersächsischen ZWST-Satzung, die Grundlage für das Urteil des VG Lüneburg war, sei "Wohnung im Sinne der dortigen ZWST-Satzung jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnung und Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören."
Köln versucht dies folgendermaßen zu umgehen: "Wohnung im Sinne der Köln ZWSTS ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird."
Und weiter: "Diese Kölner Voraussetzung dürfte auch das Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung erfüllen."

Also, wie soll man weiter vorgehen> Nochmal die Erklärung zurückschicken, wieder ankreuzen dass man keine Zweitwohnung hat und die Erklärung des OVG Lüneburg aussteht> Habe ich ja bereits alles gemacht..

Oder erklären dass man eine Zweitwohnung hat, auf den Bescheid warten, und dann erst Einspruch einlegen>

Der Stadt Köln den Text des [link=http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp>Ind=0550020040001185%20A]Urteils des VG Lünburg[/link] zuschicken> (Übrigens sehr interessant zu lesen).

Danke für Eure Antworten


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion