Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

Manni, Mittwoch, 25.01.2006 (vor 6690 Tagen) @ robafella

Artikel 6 GG kanste in dem Fall knicken würde ich sagen..

Hier aber ein paar Zeilen aus meinem Schreiben:

Mit Verwunderung nehme ich Ihren Kommentar auf, dass „die Stadt Köln […] aufgrund der Rechtsprechung gehindert [war], einen entsprechenden Steuerbefreiungstatbestand zu schaffen.“ Interessanterweise scheint andernorts ein vergünstigter Zweitwohnungssteuertarif für Studierende keinen Rechtsverstoß darzustellen. Vgl. hierzu BVerfGE 65, 325 (357).


Aus der Urteilsbegründung des VG Lüneburg: [link]http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp>Ind=0550020040001185%20A[/link]

"Der Steuertatbestand verlangt, dass der Steuerpflichtige zwei Wohnungen im Sinne des steuerrechtlichen Wohnungsbegriffes unterhält, weil nur daraus tatsächlich auf die geforderte besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Deshalb kann es für die Definition der Zweitwohnung nicht allein auf die melderechtlichen Bestimmungen, die gem. § 7 NMG einen anderen Wohnungsbegriff zur Grundlage haben, ankommen."


"Es liegt auf der Hand und ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer zweiten Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer rechtfertigt."


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