Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

Christian @, Grafschaft, Mittwoch, 08.03.2006 (vor 6647 Tagen) @ Manni

» Artikel 6 GG gibt für unterhaltsberechtigte Studenten durchaus etwas her - sie gehören zur Familie. auch andere Artikel können greifen. Der Streit ist mit den Begriffen "Zweitunterkunfts-/-wohnsitz-/-wohnungs" vermutlich endlos.

Bisher hat das BVerfG 1983 nur eine "echte" Zweitwohnungssteuer" als örtliche Aufwandssteuer akzeptiert, nach der übrigens im Dortmunder und Hannoverschen Fall beide Kläger zahlen müssten.

Die Kopfgeburt liegt in der aus vielen Gründen offensichtlichen aber dennoch perversen "Anknüpfung an das Melderecht", zu der leider vom BVerfG 2005 nichts gesagt wurde - es hat aber auch keiner dagegen geklagt.

Aber das ermöglicht jetzt, meiner Meinung nach mit Aussicht auf Erfolg die Argumentation mit allen Fällen, wo das Melderecht den Wohnsitz vorschreibt. Wer GG-geschützte Rechte vorbringen und nachweisen kann, dass er nur wegen des Melderechts gezwungen ist, eine Nebenwohnung anzumelden, dürfte spätestens vor dem Verfassungsgericht gewinnen - in 10 - 15 Jahren. Bis dahin hilft nur der Rechtsweg.

Das Lüneburger Urteil geht für Studenten schon ansatzweise in die richtige Richtung, aber der Richter hat übersehen, dass zur Steuererhebung keine BESONDERE wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um die die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zu rechtfertigen. Damit kommt er nicht durch. Aber Studenten ist meist schon geholfen, wenn er mit "Innehaben" und steuerrechtlicher "Wohnung" Erfolg hat.


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