Zweitwohnsteuer, wenn beide Wohnungen im selben Haus sind?
Ich liebe diese Satzungen, der Wohnungsbegriff ist überhaupt nicht definiert und die Zweitwohnung über die Hauptwohnung, was manchen Gerichten einen sehr weiten Spielraum überlässt.
Ein paar Überlegungen:
1. Die Schwiegereltern
Da gehe ich davon aus, dass die Schwiegereltern, dass die Schwiegereltern für die Einliegerwohnung mit Nebenwohnung registriert waren und nach/mit Löschung des Wohnrechts ausgezogen sind und die Nebenwohnung abgemeldet haben. Damit erlischt die Zweitwohnungsteuerpflicht. Wenn dem so ist, wäre die Argumentation des Amtes, dass es davon ausginge, dass die Schwiegereltern trotz Löschung des Wohnrechtes die Wohnung immer noch nutzen und damit innehaben und ZWS zahlen müssen, widersinnig.
2. Zweitwohnungsteuer ohne Innehaben der Wohnung:
Wenn das Amt wirklich behauptet, ein Eigentümer müsse auch dann ZWSt zahlen, wenn er die Wohnung nicht innehat, sollte man die Verantwortlichen auf ihren Geisteszustand untersuchen lassen – Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung (so § 2 Abs. 1 der Satzung).
3. In der Regel
Es spricht nichts für eine Ausnahme, dass ein Ei¬gentümer, der selbst im gleichen Haus wohnt, die Einliegerwohnung für seine persönliche Lebensführung nutzt. Wenn überhaupt genutzt, dann nicht als getrennte Wohneinheit, sondern (ggf. trotz ihrer Abgeschlossenheit) als Teil (=Erweiterung) der Wohnung und nicht als Zweitwohnung.
In diesem Zusammenhang kann man auch die satzungsrechtliche Definition der Zweitwohnung nutzen und feststellen, dass man nur eine einzige Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf nutzt und somit keine Hauptwohnung existiert. Da müsste das Amt sich zu einer Definition der „Hauptwohnung“ bequemen.
4. Vermietung
Die anhand subjektiver Kriterien nachzuweisende Vermietungsabsicht wäre natürlich ein Totschlagargument gegen die ZWSt und würde die Sache sehr vereinfachen. Wird vom Amt und ggf. vom Gericht hinterfragt werden. Es sollte dabei nachvollziehbar dazulegen sein, dass Renovierungs-/Modernisierungsmaßnahmen erforderlich sind, ehe eine Vermietung als Ferienwohnung möglich ist. Da spielt die Dauer dieser Maßnahmen eine nicht unerhebliche Rolle.
Die Überlassung der Ferienwohnung an eine Vermietungsagentur macht die Sache ebenfalls eindeutig zur Kapitalanlage, ist aber vermutlich aus Kosten-(Ertragsgründen nicht gewollt.
Vorher nachprüfen, ob eine Vermietung als Ferienwohnung überhaupt zulässig ist.
5. Der Umgang mit einer zweiten Wohnung im selbstgenutzten Eigenheim wird schon in den Satzungen sehr unterschiedlich gehandhabt. Reiht von „keine Zweitwohnung“ bis „unzweifelhaft steuerpflichtig“. Wie die S-H- Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu steht, ist mir nicht bekannt.
6. Sofern schon ein Steuerbescheid vorliegt: Widerspruch.
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Tobitobsen,
04.11.2013
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Alfred,
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- Zweitwohnsteuer, wenn beide Wohnungen im selben Haus sind? - Kommunalfreund, 31.12.2013
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- Zweitwohnungsteuer, beide Wohnungen im selben Haus sind? - Soraya, 31.12.2013
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- Zweitwohnsteuer, wenn beide Wohnungen im selben Haus sind? - benisfroms, 11.12.2023
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