Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung
Dieser Oberregierungsrat wird bestimmt bald Regierungsdirektor, denn ihn zeichnen hervorragende Eigenschaften aus. Anmerkung am Rande: Ein Sachbearbeiter ist nur sehr selten Oberregierungsrat.
Schwer zu sagen, was Unwissenheit und was Ignoranz ist. Kann man hier natürlich nur kurz kommentieren.
1. Der Unfug beginnt mit dem Satz:
Der Begriff der Zweitwohnung ist in der Regel weiter als der Begriff der Nebenwohnung.
Der findet sich in manchen „Erläuterung zur ZWSt-“, möglicherweise auch in gerichtlichen Entscheidungen und ist blanker Unsinn. Freilich kommt es bei der Erhebung einer ZWSt nicht auf die Nutzung der ZW an, entscheidend ist allein das Innehaben einer Zweitwohnung. Und „Innehabung“ dürfte wohl enger zu verstehen sein als „Nutzung“ oder Nutzungsmöglichkeit“ – ob das allerdings dem bayer. Innenminister bekannt ist, kann ich nicht beurteilen.
2. Geht weiter mit
Es steht dem Satzungsgeber ...frei, entweder für die Zweitwohnung auf das Melderecht zu verweisen oder den Wohnungsbegriff selbst zu bestimmen.
Da fragt man sich allen Ernstes: Was will der Mann uns sagen, was hinsichtlich des konkreten Falls weiterhilft? Was ist denn dann die „Hauptwohnung in einem anderen Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des bayer. VGH handelt es sich bei „Hauptwohnung“ um einen spezifisch melderechtlichen Begriff. Was kann die Zweitwohnung dann anderes sein als eine Nebenwohnung?
3. Eine weitere Fehleinschätzung ist der Satz:
Denn die Zweitwohnungsteuer knüpfe an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck komme.
Die bayer. Satzungen knüpfen eben nicht an diesen „Konsum“ (wie konsumiert man eigentlich eine Wohnung?). Wie will denn jemand eine weitere Wohnung innehaben, wenn er nur eine einzige Wohnung innehat. Dass es nach höchstrichterlichen Entscheidungen zulässig sein soll, auch die Innehabung einer einzigen Wohnung zu besteuern, ändert daran nichts.
4. Hübsch auch der Satz:
Ob sich die Hauptwohnung im In- oder Ausland befinde, sei ... unerheblich.
Wenn es sich nach der Rechtsprechung des bayer. VGH es sich bei „Hauptwohnung“ um einen spezifisch melderechtlichen Begriff handelt. Wie kann sich dann die melderechtliche Hauptwohnung im Ausland befinden?
5. Unwiderlegbar der Satz:
Nachdem es sich bei Ihrer ... unzweifelhaft um eine Zweitwohnung handelt, wurden Sie zu Recht ... zur Zweitwohnungsteuer herangezogen.
Wie will man den Satz widerlegen, wenn aus der Satzung nicht hervorgehen soll, dass Voraussetzung für die Existenz einer Zweitwohnung das Vorhandensein einer Hauptwohnung (ein spezifisch melderechtlicher Begriff) ist.
6. Über die Behauptung
Die Rechtslage ist bayernweit einheitlich.
lachen nicht mal mehr die Hühner. Da die Rechtslage eben nicht bayernweit einheitlich ist, kann es folglich auch keine Überprüfung einer bayernweit einheitlichen ZWSt-Erheung geben.
7. Was mir allerdings Sorgen macht, ist die feste Überzeugung, dass es sich bei der Wohnung nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten Nachweise unzweifelhaft um eine Zweitwohnung handeln soll. Welche Nachweise wurden da denn vorgelegt?
gesamter Thread:
- Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz -
Rebell,
25.01.2014
- Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz -
Alfred,
25.01.2014
- Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz -
Rebell,
25.01.2014
- Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung -
Alfred,
25.01.2014
- Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung -
Kommunalfreund,
29.01.2014
- Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung - Alfred, 29.01.2014
- Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung - Himbim13, 11.02.2014
- Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung - Himbim13, 11.02.2014
- Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung -
Kommunalfreund,
29.01.2014
- Zweitwohnungsteuer trotz alleiniger Wohnung -
Alfred,
25.01.2014
- Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz -
Rebell,
25.01.2014
- Zweitwohnungssteuer trotz Erstwohnsitz -
Alfred,
25.01.2014