Zweitwohungssteuer Schüler in Dresden

Christian @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 6420 Tagen) @ René

Hallo René,

» ich kann ehrlich gesagt deinen Gedankengang nicht folgen - …

Was ist da so schwer> Die Dresdener Satzung besagt in § 2, Abs. 1:

[blockquote] „Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als Nebenwohnung neben seiner/ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat.“ ..... [/blockquote]

Lassen wir den eher amüsanten Lapsus mit „in der Landeshauptstadt Dresden“ mal außen vor, ist es völlig egal, was für eine Nebenwohnung in Dresden innegehabt wird - ob Hütte oder palastähnliches Anwesen. Es mangelt schlicht an einer Erstwohnung. Dazu sagen Yvonne Winkler und das OVG Rheinland-Pfalz (und ich auch):

[blockquote] „Wer eine Hauptwohnung zwar nutzt, diese aber als Erstwohnung nicht innehat, bringt im Sinne der Zweitwohnungsteuer selbst dann keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, wenn er eine Nebenwohnung innehat.“ [/blockquote]

Also: Keine Erstwohnung (wie hier der Fall) = keine Zweitwohnung - die Satzung Dresdens sagt das ganz klar.

Und hier wage ich ein Wort der Kritik an dem von mir so gelobten Artikel: Er leidet scheinbar am Overkill.

Dresden wird den Widerspruch ablehnen und eine Gebühr verlangen - aber die Konsequenz kann doch wohl nicht sein, deswegen die rechtswidrige ZWSt zu zahlen> Wer nicht klagt, der nicht gewinnt.

Alles was danach passiert, fällt unter „Hilfe“.

Gruß


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion