Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

Gustav @, Mittwoch, 09.03.2016 (vor 3430 Tagen)

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Nach Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides wegen rechtswidriger degr. Satzung und über die Bank meine abgebuchte Steuer in zulässiger Frist zurückgefordert.
heute bekam ich folgende Mitteilung von der Gemeinde …xxxxxx :
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ist uns bekannt. Es reklamiert die degressive Gestaltung der Steuerstufen über die Stufen hinweg. Diese Regelung haben wir nicht in unserer Satzung. Somit betrifft dieser Beschluß des BverfG.nicht die Satzung der Gemeinde Oberreute.

Trifft dies wirklich so zu ? Wer kennt sich da aus?

Vielen Dank für ihre Rückantwort im Forum

zur Erläuterung:
§ 5 Steuersatz Gemeinde Oberreute i Allgäu
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

Stufe Von Bis Steuer
1 3.000,00 € 300,00 €
2 3.000,01 € 6.000,00 € 600,00 €
3 6.000,01 € 900,00 €

Zwischen Stufe 1 und 2 entscheidet nur 0,01 € ob an Stelle von 300 sogar 600 € Zwst fällig
Ähnlich verhält es sich ebenfalls wegen 0,01 € ob an Stelle von 600 sogar 900€ Zwst fällig,
zusätzlich bei doppelter Jahreskaltmiete wie etwa 9000.€ bleibt nur € 900.- Obergrenze Zwst.


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