Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

Alfred @, Mittwoch, 09.03.2016 (vor 3432 Tagen) @ Gustav

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ist uns bekannt. Es reklamiert die degressive Gestaltung der Steuerstufen über die Stufen hinweg. Diese Regelung haben wir nicht in unserer Satzung. Somit betrifft dieser Beschluß des BverfG.nicht die Satzung der Gemeinde Oberreute.

Die Antwort ist falsch, weil unvollständig. Der Beschluss ist der Marktgemeinde wohl doch nicht so bekannt. Das BVerfG befasst sich sehr wohl mit der unzulässigen Degression innerhalb der einzelnen Stufen. Aber das BVerfG wäre nicht das BVerfG, wenn es den Ausstieg nicht gleich einbauen würde. Denn es erkennt für Recht:
"Bereits die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe erreicht ein beträchtliches Ausmaß, das angesichts des insgesamt degressiven Tarifverlaufs nicht hinnehmbar ist."

Kann man sich trefflich auslassen.
Was ist "nicht hinnehmbar beträchtlich", wenn der Tarifverlauf nicht insgesamt degressiv ist.
Und wie ist die nach oben offen Staffelung zu bewerten? Da sehe ich noch Freiraum für erkennende Spruchkörper.

Der Beschluss enthält noch einige weitere interessante Punkte, auch zur Sichtweise des BVerfG.


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