Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ist uns bekannt. Es reklamiert die degressive Gestaltung der Steuerstufen über die Stufen hinweg. Diese Regelung haben wir nicht in unserer Satzung. Somit betrifft dieser Beschluß des BverfG.nicht die Satzung der Gemeinde Oberreute.
Die Juristen von Kommunalverbänden plus die Bayerische Landesanwaltschaft und aus dem Innenministerium werden folgende Argumente vertreten: Inzwischen versuchen eben Juristische Spitzfindigkeiten zu Gunsten der Kommunalverbände zu behaupten:"Darüber hinaus sprechen gute Gründe dafür, dass die Stufenbildung an sich verhältnismäßig ist" ...
Aus dem Bayerischen Staatsministerium sind überraschend folgende Darstellungen von großer Bedeutung: Die einer pauschalierenden Stufenbildung immanente Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler, " ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen." Um eine gewisse Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, indem nicht in jedem Einzelfall behördlicherseits die Jahreskaltmiete exakt ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss.--- Die Ungleichbehandlung ist durch die sich aus der Stufenbildung ergebende Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt!.
So aus den Akten zum Verfahren - Widerspruch gegen die Entscheidung des VG München zu entenehmen. Dazu soll am 27.4.2016 10:00 Uhr beim VGH München eine Entscheidung gefällt werden.
Die Antwort ist falsch, weil unvollständig. Der Beschluss ist der Marktgemeinde wohl doch nicht so bekannt. Das BVerfG befasst sich sehr wohl mit der unzulässigen Degression innerhalb der einzelnen Stufen. Aber das BVerfG wäre nicht das BVerfG, wenn es den Ausstieg nicht gleich einbauen würde. Denn es erkennt für Recht:
Lasst uns auf die Entscheidung vom VGH München abwarten -aber ???
"Bereits die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe erreicht ein beträchtliches Ausmaß, das angesichts des insgesamt degressiven Tarifverlaufs nicht hinnehmbar ist."
Kann man sich trefflich auslassen.
Was ist "nicht hinnehmbar beträchtlich", wenn der Tarifverlauf nicht insgesamt degressiv ist.
Für die bayerischen Kommunen ist die jüngste BVerfG - Entscheidung nicht akzeptabel - man will diese Entscheidung kippen oder so umschreiben, dass eine lineare Steuerfindung nicht erforderlich ist.
Und wie ist die nach oben offen Staffelung zu bewerten? Da sehe ich noch Freiraum für erkennende Spruchkörper.
Das wird einfach unter den tisch gekehrt
Der Beschluss enthält noch einige weitere interessante Punkte, auch zur Sichtweise des BVerfG.
Alle Kommunen in den übrigen Bundesländern haben ihre Satzungen umgestellt auf lineare Erfassung - nur Bayern will Sonderrecht für die Kommunen mal wieder durchsetzen.
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Gustav,
09.03.2016
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Alfred,
09.03.2016
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Rebell,
09.03.2016
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peggy.sue,
28.03.2016
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peggy.sue,
28.03.2016
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Rebell,
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Alfred,
09.03.2016