Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

peggy.sue, Montag, 28.03.2016 (vor 3413 Tagen) @ Rebell

Ehrlich, ich verstehe einfach nicht, dass mit der "degressiven Abstufung"
herumlamentiert wird. Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird doch in der Form
verstossen, in dem der inhaber einer Zweitwohnung zur Zwst. herangezogen
wird und der mit Hauptwohnsitz gemeldete Buerger, der seine ZWEITEWOHNUNG
in SPANIEN oder SONSTWO als FERIENWOHNUNG unterhaelt, von der selben Kommune nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird. ALLEIN DIESER
UMSTAND VERSTOESST GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ, da die Zweitwohnungssteuer eine Aufwandsteuer ist, die dem witschaftlich Bessergestellten eine Abgabe aufbuerdet. Warum ist dies nicht Gegenstand
der Klage vor dem Verfassungsgericht? Da muss halt jeder (mit seiner
Steuererklaerung) angeben, ob und wo er im Inland oder Ausland ueber eine
weitere Wohnung verfuegt. Basta. Wird aber so manchem nicht gefallen.


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