zwei Wohnungen in einem Haus

Alfred @, Mittwoch, 04.10.2017 (vor 2386 Tagen) @ bibo3678

Die Forderung für die zweite Wohnung sollten Deine Eltern zurückweisen. Begründung: Es handelt sich bei dieser Wohnung um eine reine Kapitalanlage (Vermietung als Ferienwohnung – entsprechende Nachweise vorlegen).
Die Wohnung ist auch keine 2. Nebenwohnung.

Sollte die Gemeinde Schwierigkeiten machen, folgender Hinweis:

Das BVerfG hat 1995 (Beschl. v. 29.6. 1995, 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94) entschieden:
„Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegliche Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig für das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.“

Diesem Beschluss trägt die Satzung der Gemeinde Grömitz teilweise Rechnung, wenn die Satzung bestimmt:
„Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in dem selben Gebäude, so gilt die Zweitwohnung in der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.“

Die Begründung des BVerfG sollte aber auch für den Fall greifen, dass eine Nebenwohnung und eine weitere Wohnung in einem Gebäude liegen. Es führt in dem o.a. Beschluss aus:
„In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefolgert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es entspricht vielmehr der Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teilweise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Eigentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung überhaupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt.“


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