Hass und Vertreibung der unerwünschten Bürger mit Zweitwohnsitz

René ⌂ @, Montag, 07.10.2019 (vor 1874 Tagen) @ Rebell

Ich distanziere mich von der getroffenen Wortwahl "Hass und Vertreibung". Solche Überspitzungen helfen nun wahrlich niemanden. Völlig unbenommen davon, ob die inhaltliche Kritik dahinter zutreffend ist.

Ich habe ins Ratsinformationssystem der Gemeinde geschaut - und zumindest keine aktuellen Satzungsvorlagen zur Zweitwohnungsteuer gefunden. Allerdings finde ich diesen Punkt auf der Sitzung vom 26.09.2019:

Erlass Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

https://ris.komuna.net/oberstdorf/Meeting.mvc/Details/31906556

https://dejure.org/gesetze/BauGB/22.html

Zugegebenermaßen bin ich mit solchen Plänen noch nicht konfrontiert worden.

Lesen wir aber mal das Baugesetzbuch: Unter Genehmigungsvorbehalt kann gestellt werden, "die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind."

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gemäß Meldegesetz anzumelden. Ist es mehr als eine, gibt es Regelungen, was die Haupt- und was die Nebenwohnung ist. Wenn ich also eine Nebenwohnung beziehe, dann ist diese eben nicht mehr unbewohnt, im Gegenteil: ich bewohne ja diese, meine Möbel stehen ja drin, auch wenn ich in der jeweiligen Nacht da nicht nächtige (auch wenn ich keine juristische Definition für Unbewohnt finde).

Ich verstehe diesen §§ viel mehr dahingehend, dass ein Hop-On-Hop-Off nicht mehr möglich ist. Also das saisonale Beziehen einer Nebenwohnung für die Monate Mai bis August, während ich die anderen acht Monate die Wohnung leer zurücklasse.

@Alfred: Deine Einschätzung?


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