Neue Nebenwohnsitzsteuer in Salzgitter

Rebell @, Mittwoch, 01.01.2020 (vor 1549 Tagen) @ Alfred

Welche Entscheidungen setzen § 162 Abs 1 AO außer Kraft?

Diese Frage müssen nun Gerichte grundsätzlich beantworten in Sachen Bemessungsgrundlage zur Zweitwohnungssteuer- denn es gibt doch eigentlich von den Kommunen keine Möglichkeit rechtlich abgesicherte Grundlagen diesen Aufwand bei Eigennutzung ordentlich und nachprüfbar nachzuweisen. Folglich sind doch Schätzungen wiederum nur als Ersatz für den Nachweis angewandt.
Bei einem Vermieter ist es dem Mieter überlassen ob er mit einer Schätzung der Miete bzw. mit einer geschätzten Vergleichsmiete seine Zustimmung gibt. Exakt hier hat doch der Gesetzgeber zu Recht ein Mieterschutzgesetz erlassen § 558 - denn nur über einen ermittelten Nachweis von einem amtlich anerkannten - ortskundigen Sachverständigen welcher nicht nur nach Kriterien über Lage und Größe sondern auch Zustand und Ausstattung überprüfte ist es möglich eine Nettokaltmiete z.B. zu ermitteln.
Was machen denn diese Kommunen mit Ihren Schätzungen bei Eigennutzung - lediglich nach Größe und das oft willkürlich- ohne Erkenntnisse - ohne Besichtigung vor Ort - dazu noch häufig in sehr auffallend unterschiedlichen Steuerbescheiden??
Wie kann es denn sein, dass in der gleichen Wohnanlage Tür an Tür gleiche Größe bei ebenfalls gleicher Ausstattung Besteuerungsunterscheide von bis zu 30 % vorgenommen werden??

Folglich bedarf es einer Grundsatzentscheidung, ohne Einzelgutachten und Nachweis ist und bleibt Schätzung zweifelhaft oder es öffnet wie bisher Tür und Tor für Ungleichbehandlung oder sogar auch breit angelegte Betrugsabsichten ohne Folgen, da die Betroffenen Prozessrisiken scheuen und lieber bezahlen - Konsequent allerdings dem Ort scheibchenweise den Rücken kehren, dabei verlieren viel Kommunen die ehemaligen Werbeträger - zusätzliche Anstrengungen die Wohnungsnot damit in sehr vagen Aussagen mit der erhöhten Besteuerung diese Wohnungsnot abschaffen zu wollen. Das war die falsche Strategie!


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