Neue Nebenwohnungsteuer in Salzgitter

Rebell @, Donnerstag, 02.01.2020 (vor 1821 Tagen) @ Alfred

Es gibt also keine Entscheidung gegen § 162.

Wer nun vorsorglich diesbezüglich fristgerecht Widerspruch einlegt, hat eventuell gute Chancen bei künftiger Entscheidung Recht zugesprochen zu bekommen. Beispielhaft jüngste Entscheidungen beim BVerwG Leipzig - denn bestandskräftige Bescheide bleiben unberührt bzw. dazu gibt's keine rückwirkende Anerkennung.
Gemessen an der Laufzeit bei solchen Verfahren kann es sich wohl lohnen.
Beispiel: Gegen den Bescheid wird massenweise fristgerecht Widerspruch eingelegt und gelegentlich ruhendes Verfahren beantragt bis zu endgültigen Entscheidung.
Die erste Instanz VG …………. weist die Klage zurück, danach erfolgt Widerspruch beim VGH, dort wird nach Monaten oder gar Jahre dieser Widerspruch zurückgewiesen allerdings Revision zugelassen - danach vergehen wieder Jahre bis das BVerwG die erneute Klage behandelt. Folglich gehen u.U. 5 Jahre ins Land - dabei ist es für jeden Kläger wichtig für jeden inzwischen eingegangenen Bescheid wiederholt Widerspruch einzulegen und die geforderten Beträge mit üblichem Vorbehalt zu bezahlen.

Am Tag X hat dieser beste Chancen alle damit zusammenhängende entstandenen Verfahrenskosten samt Steuerbeträge plus Zinsen erfolgreich zurückzufordern.
Jüngstes Beispiel "Klagen gegen Bemessungsgrundlage bei allen Satzungen bezüglich Grundsteuer aufgrund von Daten 1964"
Klage beim VG gescheitert 2013 mit dem Hinweis "Revision nicht zugelassen" dazu Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht März 2013 - Grundsatzentscheidung August 2019 - Satzungen für ungültig erklärt für 2020 keine Bescheide mehr möglich mit bisheriger Satzung- sollte bis 31.3.2021 keine neue Satzung vorgelegt werden - droht rückwirkend bis 2012 Rückschlag für diese Kommune.
Schlussfolgerung: Massenweise Widersprüche erzeugen Druck auf Grundsatzentscheidungen


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