Abweisung Widerspruch DD Variante 2

bernd4413 @, Sonntag, 01.04.2007 (vor 6225 Tagen)

Hier nun die 2. Variante

mit Schreiben vom 04. März 2007 haben Sie unserem Bescheid zur Zweitwohnungsteuer vom 13. Februar 2007 widersprochen.
Unser Amt beabsichtigt, den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid abzuweisen. Sie erhalten hiermit die Möglichkeit, sich nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Gründe nochmals bis zum 30. April 2007 in dieser Angelegenheit zu äußern. Ziehen Sie insbesondere eine Rücknahme des Rechtsbehelfes in Betracht. Nach Ablauf der genannten Frist würde nach Aktenlage über den Rechtsbehelf entschieden werden.
Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides würde die Klagemöglichkeit zum zuständigen Verwaltungsgericht eröffnen. Ein solcher Bescheid wäre nach den Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig.
Der erhobene Widerspruch hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Der im Bescheid festgesetzte Steuerbetrag ist termingerecht zu entrichten (§ 80 Absatz 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Begründung:
Im Bescheid der Landeshauptstadt Dresden über die Festsetzung einer Zweitwohnungsteuer vom 13. Februar 2007 wurde der Steuerpflichtige für den Zeitraum Januar bis Ende Oktober 2006 zur Zahlung einer Zweitwohnungsteuer herangezogen.
Die Festsetzung der Steuer entspricht den Vorschriften der Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Dresden und den in der Steuererklärung gemachten Angaben. Rechenfehler sind nicht ersichtlich. Nach Auskunft des Melderegisters bestand bzw. besteht im gesamten Besteuerungszeitraum in Dresden eine Nebenwohnung.
Die Tatsache, dass sich der Steuerschuldner noch in einer Berufsausbildung befindet bzw. noch studiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer ohne Belang. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerschuldner möglicherweise Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz erhalten hat. Die Satzung der Landeshauptstadt Dresden sieht eine Steuerbefreiung für diesen Personenkreis nicht vor. Die Stadt Dresden war auch nicht aus höhergesetzlichen Gründen verpflichtet, eine solche Regelung in ihre Satzung aufzunehmen (siehe hierzu ausführlich: Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 22. Mai 2006, Aktenzeichen: 3 A 1504/04).
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dann nicht rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige nicht an der Verlegung seines Hauptwohnsitzes an den Ort seiner Tätigkeit gehindert ist
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 1232/00: „Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden.". Im vorliegenden Falle sind keine der ehelichen Bindung vergleichbaren zwingenden Gründe ersichtlich, die den Steuerpflichtigen an einem Umzug des Hauptwohnsitzes an den Ort seiner Tätigkeit - nach Dresden - abgehalten haben könnten.
Für die Erfüllung des Steuertatbestandes „Innehaben einer Zweitwohnung" kommt es darauf an, dass die betreffende Wohnung dem Steuerschuldner bei Bedarf zur Verfügung stand. Dies ist im hier vorliegenden Fall für den gesamten Besteuerungszeitraum anzunehmen. Ob die Wohnung über den gesamten Zeitraum auch tatsächlich genutzt wurde, ist unerheblich (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2001, Aktenzeichen: 9 C 1/01).
Im Rechtsbehelf wird geltend gemacht, der Steuerpflichtige sei auf Grund seiner Einkommensverhältnisse möglicherweise nicht in der Lage, die Steuer zu entrichten. Diese Billigkeitserwägungen tragen jedoch zur Klärung der im Rechtsbehelfsverfahren allein zu prüfenden Frage der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides nichts bei und können allenfalls in einem Verfahren auf Steuererlaß nach § 227 AO geltend gemacht werden. Auch scheidet eine vorgreifliche Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO in aller Regel aus, wenn Stundung mit entsprechender Ratenzahlung in Betracht kommt oder die Steuer mit Hilfe eines Darlehens beglichen werden kann (siehe hierzu ausführlich: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluß vom 7. März 2006, Aktenzeichen: 3 L 156/06.MZ).
Die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden macht eine Steuerpflicht nicht davon abhängig, welche Art oder Beschaffenheit die jeweilige Wohnung aufweist, unter der der Betroffene mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist. Eine entsprechende Regelungsverpflichtung ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen die Anforderungen erfüllt, die die Satzung an eine Zweitwohnung stellen würde (siehe hierzu ausführlich: Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 22. Mai 2006, Aktenzeichen: 3 A 1504/04).
Der Besteuerungstatbestand der Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden ist damit in Ihrem Fall unabhängig davon erfüllt, dass es sich bei dem Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen lediglich um eine Unterkunft im elterlichen Haushalt handelt.
Hinsichtlich der Entscheidung durch das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 B 11579/06.OVG) möchten wir Ihnen mitteilen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Urteil vom 14. Februar 2007 (Az. 4 N 06.367) entschieden hat, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach Auffassung des Gerichts sei die Personengruppe der Studierenden auch dann nicht von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen, wenn sie mit ihrer Hauptwohnung in der elterlichen Wohnung gemeldet seien. Denn zur Wahrung des Gleichheitsgebots müsse sich die Zweitwohnungsteuer - grundsätzlich - auch auf die aus beruflichen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken. Des Weiteren fehle es nicht an einem die Zweitwohnungsteuer rechtfertigenden besonderen Aufwand und damit Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert werde und welchem Zweck er des Näheren diene, sei dabei unerheblich.
Der Steuerbescheid der Landeshauptstadt Dresden ist damit rechtmäßig. Der von Ihnen erhobene Rechtsbehelf wäre durch Widerspruchsbescheid abzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Schiebold
Sachgebietsleiterin Aufwandsteuer


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