Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden?
Ich zitiere §27 BMG:
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Man muss demnach keine Nebenwohnung melden, wenn man in eine solche zieht, deren geplanter Zeitraum von vorn herein beschränkt ist. Typischer Anwendungsfall ist das duale Studium / Berufsakademie, wo du im Quartalstakt zwischen Uni- und Firmenort wechselst. Nun können sich auch mal die gemachten Pläne ändern - und das hat der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz gewürdigt: dann musst du eben nachmelden.
Nun auf deinen Fall gemünzt, habe ich Zweifel, einer Kommune nachvollziehbar zu verklickern: "Ich habe das Haus gekauft, bin mit Möbel eingezogen - aber all das soll für mich nur eine Überbrückung sein."
Praktisch in Hinblick auf die Zweitwohnungsteuer geblickt, macht es dann kaum einen Unterschied, wenn du dann doch länger in der Wohnung bleibst. Du musst ja dann nicht zum Tag "nach den sechs Monaten" dich melden, sondern zum alten Einzugstag.
Im übrigen ist der Einzugstag nicht der Tag, an dem du gekauft oder dir die Schlüssel überreicht worden sind, sondern der Tag, an dem du die Wohnung bezogen hast. Mit Mitbringen von Einrichtungsgegenständen wird als solches gewertet.
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Brownie,
18.03.2021
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Rebell,
19.03.2021
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19.03.2021
- Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden? - Rebell, 19.03.2021
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19.03.2021
- Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden? - René, 19.03.2021
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Rebell,
19.03.2021