Zwst-Bemessungsgrundlage auf dem Prüfstand

Rebell @, Samstag, 24.04.2021 (vor 1508 Tagen)

Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer Bemessungsgrundlage erneut auf dem Prüfstand?
denn im Grunde bedeutet die Belastung mit einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung(„Luxus“) . in der jeweiligen Kommune, mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhaber erfasst werden (BverfG v. 15.1.2014 Az 1BvR 1556/09 Rb 61)
Ausgehend hiervon wäre die Ermittlung des tats. Aufwandes für das Innehaben einer Zweitwohnung der wirklichkeitsgerechtete Maßstab. Dieser ist aber kaum zuverlässig feststellbar, da neben dem Kauf- oder Mietpreis auch noch der Aufwand für die Ausstattung und Unterhalt der Wohnung anzusetzen wäre. In der Rechtsprechung anerkannt, dass Satzungsgeber auf Ersatzmaßstäbe u.U. zurückgreifen kann, um eine möglichst realitätsnahe Bemessungsgrundlage zu ermitteln. ( BVerwG v. 29.6.2017 Az 9c7.16 Rn 54) Bei gemieteten Zweitwohnungen trotzdem sehr fraglich trotz Vorlage einer Mietvereinbarung. Sofern der Zweitwohnsitzinhaber hingegen Eigentümer ist, kann dabei die Bemessungsgrundlage nur geschätzt werden- und bei all diesen Zweitwohnungssteuerbescheiden sind inzwischen neuere gerichtliche Überprüfungen erforderlich und mit dem Argument angegriffen werden, dass jener Maßstab nicht den erforderlichen Bezug zu dem tatsächlichen für die Besteuerung zu erfassendem Aufwand aufweist. Gleichwohl verstößt der so gefundene Ersatzmaßstab gegen höherrangiges Recht. Dies liegt daran, dass der Maßstab in vielen Fällen zu einem Ergebnis führt, das nicht den „zumindest lockeren Bezug“ zu dem zu erfassenden tatsächlichen Aufwand aufweist (BverfG April 2018 Az 1 Bvl 11/14)
Unterstellt man einmal, dass der ermittelte Steuerbetrag zwar auf einer rechtlich nicht mehr tragfähigen Bemessungsgrundlage stand, diese in ihrer Höhe aber realitätsnah war (das Argument des Oberverwaltungsgerichts aus 2019 entwickelt für die Unwirksamkeit war nicht die fehlende Wahrscheinlichkeit des Ersatzmaßstabes, sondern das Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit!), wird hieran ebenfalls das erhebliche Missverhältnis bzw. die nicht bestehende Wahrscheinlichkeit des Ersatzmaßstabes deutlich.


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