Köln, Zweitwohnsitzsteuer für nicht genutzte Wohnung ?
Bin zwar kein Leidensgenosse, aber das Kölner Brauchtum bei der "Zweitwohnungsteuer" ist mir sattsam bekannt. Deine Variante kannte ich aber bisher noch nicht und hätte sie auch nicht für möglich gehalten.
Vom Prinzip her haben die Kölner ja Recht, wenn sie behaupten, Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer sei das Innhaben einer Zweitwohnung. Aber darum geht es in ihrer Satzung ja nicht, und die ist in diesem Fall ausschlaggebend.
Auf das Innehaben einer Wohnung kommt es bei der Kölner Satzung überhaupt nicht an. Es geht da ausschließlich um das Nutzen einer Nebenwohnung. Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt bewirkt das Ende der Beurteilung als „Zweitwohnung“. Die Nutzung der Wohnung endet damit Eine Wohnung, die nicht genutzt wird, ist nach der Kölner Definition aber keine Wohnung. Da hilft ihnen auch ihr schöner § 2 Absatz 1 c)
„ (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
…
c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.“
nicht viel weiter, den sie bei der Abfassung des Widerspruchs wahrscheinlich im Hinterkopf hatten. Denn im Sinne des Absatzes 3 ist „Wohnung im Sinne dieser Satzung“ jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen BENUTZT wird. Danach ist die Nebenwohnungsteuer für den Monat Mai auf jeden Fall unberechtigt, da die Wohnung am 13.05.2005 als Nebenwohnung abgemeldet und somit nachweislich nicht mehr genutzt wurde.
Da der Widerspruch aber als unbegründet abgewiesen wurde, bleibt nur noch die Möglichkeit, vor dem VG Köln zu klagen (gegen die Steuer für Monat Mai), wenn Du das Geld wieder kriegen willst - sonst gehört es der Stadt Köln.
Man könnte natürlich auch gegen die gesamte Veranlagung der Kölner vom 1.1. bis 31.5.05 klagen. Denn nach bundesdeutschem Brauchtum dürfen bei einer Aufwandsteuer z. B. der Personenstand, das Alter und die Herkunft des Steuersubjekts keine Rolle spielen. Es darf auch nicht auf den Zweck des Nutzens einer Nebenwohnung ankommen. Allein entscheidend ist einzig und allein dass mit einer Aufwandsteuer die zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts getroffen werden soll. Dies ist aber bei der Kölner Satzung eindeutig nicht der Fall, was den Schluss nahe legt, dass es sich hier nicht um eine Aufwandsteuer handelt.
Wie das VG Köln dann entscheidet, steht in den Sternen, die am Firmament des Rechts so strahlend leuchten.
Übrigens: Sinnlos ist die Steuer nicht - sie soll schließlich dazu beitragen, dass Köln endlich Millionenstadt wird und - vielleicht auch - ein bisschen den Stadtsäckel füllen.
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Gruß
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