Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer

Christian @, Donnerstag, 06.09.2007 (vor 6994 Tagen) @ martin

Hallo Martin,
Verwaltungsgericht
» Köln, Urt. v. 14.02.2007, Aktenzeichen 21 K 2275/06

» Für Kölner Studis siehts wohl schlecht aus.

Nur dann, wenn man sich mit diesem Urteil zufrieden gibt. Das genannte Urteil enthält mehrere Fehler/Widersprüche/Unzulänglichkeiten, die in NRW anscheinend Usus sind. Außer der eigenen Meinung lässt man nichts gelten. Egal was in Gesetzen, Genehmigungen und höchstrichterlichen Entscheidungen steht. Für letzteres hätte ich ja fast noch Verständnis (Lokalpatriotismus) aber wenigstens die eigenen Landesgesetze sollte man kennen und beachten, wenn man für Recht erkennt.

Damit es klar ist:
Der Rechtsweg führt für Kölner ZWSt-Zahler über das VG zum OVG, das sich endlich mal gezielt mit der Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Satzungen befassen muss (entsprechende Anträge liegen ja schon vor). Bisher ist das OVG der Frage sehr gezielt aus dem Weg gegangen. Ein Beweis dafür ist eine in NRW so gern zitierte Binse (aus OVG NRW Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/ 04):
[blockquote] „Der für das … genutzte Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein speziell dafür, zusätzlich zu ihren sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt.“ [/blockquote]
ist zwar nicht fasch (gilt für alles, was irgendwie Geld kostet), kann aber nicht Grundlage für eine Zweitwohnungsteuer sein, wo es auf das Innehaben der Erstwohnung (Hauptwohnung) entscheidend ankommt.
Im gleichen Beschluss stellt das OVG übrigens rechtsfehlerfrei auch fest:
„… das Wohnen am Studienort in einer Nebenwohnung ist nicht Bestandteil der Ausbildung der Antragstellerin, sondern allenfalls tatsächliche Voraussetzung dafür.“
Kann man natürlich so sehen, gefühlsmäßig (hat in der Rechtsprechung nichts zu suchen) finde ich allerdings „sondern allenfalls eine Folge davon“ richtiger.

Die bundesweite Offensive zur Qualitätssicherung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss da natürlich verpuffen. Das bescheidene Ziel, etwas sichern zu wollen, in allen Ehren, aber … da mag man besonderen Wert auf die Verständlichkeit und Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen legen, so viel man will.

Gruß


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