Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer
Hallo Martin, hallo Melvin
nehmt das VG Köln mit seinem Urteil vom 14.02.2007 - 21 K 2275/06 doch beim Wort.
Das VG befindet in diesem Urteil.
„Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungsteuer der Stadt Köln gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt: Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, …“
Das ist fast genau BVerfG von 1983 („Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“ ). Darauf bezieht sich das VG so gerne. Nur nicht ganz so deutlich. Aber diese „Unschärfe“ ist notwendig, denn sonst könnte das Gericht nicht rechtsfehlerfrei (> und sinnfrei>) zu der als rechtmäßig und wirksam erkannten Kölner Satzung entscheiden:
„Das Unterhalten einer Zweitwohnung ist für sich Ausdruck besonderen Aufwandes, während sich die Qualität des Erstwohnsitzes steuerlich neutral verhält. Die Zweitwohnung ist davon isoliert zu betrachten. Nur ihre Qualität entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerpflicht. Ansatz der Steuerpflicht ist mithin nicht das Halten zweier Wohnungen. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Zweitwohnung, und zwar sowohl für Steuerpflicht als auch Steuerhöhe.“
und
„… denn jedenfalls setzt die Steuerpflicht nicht voraus, dass der Steuerpflichtige auch eine tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich seiner Hauptwohnung haben muss, …“
Mit dem „Innehaben“ ist das VG Aachen schon weiter. Das entscheidet ziemlich deutlich:
„Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger dieses Zimmer möglicherweise nicht im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht "innehat". Hierauf kommt es nicht an, weil § 2 Abs. 1 erste Alternative, Abs. 4 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative ZWStS für die Inhaberschaft einer Zweit- bzw. Nebenwohnung auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellen und für die Erst- bzw. Hauptwohnung nichts anderes gelten kann.“
Noch deutlicher:
„Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer … sind erfüllt. Er war … mit Nebenwohnung in Aachen gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS zweitwohnungsteuerpflichtig.“
Lesehilfe: die hier genannten §§ der Aachener Satzung entsprechen inhaltlich genau denen der Kölner Satzung.
Also im Klartext: Steuergegenstand (auch) der Kölner Satzung ist das Nutzen einer Nebenwohnung!
Gruß
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