Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer
Hallo Martin,
was am Ende eines Urteils steht, ist völlig gleichgültig - wenn ein lausiges Urteil vorliegt, kann das „verkennende Gericht“ schreiben was es will - einen Antrag kann man immer stellen. Aber: Wenn die Frist verstrichen ist, kann man nichts mehr machen. Das Formale geht vor dem inhaltlichen. Causa finita - nicht weil Köln gesprochen hat, sondern weil der Kläger versäumt hat, den Rubicon zu überschreiten.
Ansonsten ist das Urteil das „aktuellste“ aus Köln - was nichts über die Qualität besagt. Die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit tropfen aus Satzung und Urteil. Aber beim OVG NRW liegen mindestens zwei Anträge gegen derartige „Urteile“ vor.
Wenn die Frist dafür noch nicht verstrichen ist: Widerspruch ist immer gut: Die Masche mit der „Schätzung“, weil Post nicht erhalten, scheint ein Kölner Syndrom zur Verwaltungsvereinfachung zu sein. Haben die ein Leck in der Poststelle> Oder sonst wo> Allerdings würde ich mich in dem Widerspruch auch sonst gegen die Besteuerung wehren - mit Hinweis auf das von Dir genannte Urteil - da steht nämlich für jeden was drin! Und: Steuergegenstand ihrer formell und materiell nicht rechtmäßigern Satzung ist das Nutzen einer Nebenwohnung und nicht, wie sie fälschlicherweise behaupten, das Innehaben einer Zweitwohnung (gem. BVerfG). Da werden die richtig munter und sondern nur noch Unsinn ab.
Und manchmal ist ein Schuss ins Blaue auch nicht schlecht. Beantrage einfach die Aussetzung der Entscheidung über den Widerspruch bis zum rechtkräftigen Abschluss der bei OVG NRW und beim BVerwG anstehenden einschlägigen Verfahren. Widerspruch ändert aber nichts an der Zahlungspflicht - nur der Rechtsweg bleibt offen. Also die Hoffnung auf Rückerstattung.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verschlampen von Amtspost ist auch nicht schlecht - ändert zwar nichts am Kölner Klüngel, hält Rainer Joseph F. aber in Bewegung. Und obendrein kann man den Petitionsausschuss NRW auch noch behelligen. Die kümmern sich gerne um ausgebeutete Bürger.
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Gruß
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