Kleines Zimmer: Meldungspflicht? Zweitwohnsitzeigenschaft?

Clemenz @, Samstag, 19.01.2008 (vor 6322 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

vielen Dank für Deine rasche Antwort! Zusammengefasst bedeutet das, soweit ich das richtig verstehe:

1) Obwohl mein Zimmer nicht abschließbar ist und in diesem Zimmer hin und wieder Gäste meiner Mitbewohner übernachten, handelt es sich um einen umschlossenen Raum. Also unterliege ich der Meldepflicht - andere diesen Sachverhalt abwehrende Punkte treffen nämlich auf mich nicht zu. Hm, im Strafrecht ist ein umschlossener Raum, ein jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernisse gegen das Eindringen von Unbefugten geschütztes Raumgebilde. Das würde ja hier nicht zutreffen, da jeder Mensch, der Zugang zum Haus hat, automatisch auch Zugang zu meinem Zimmer hat. Also doch kein umschlossener Raum> Ich bin verwirrt...

2) Gehen wir mal davon aus, dass für mich Meldepflicht besteht und dass ich mich auch anmelde. Dann flattert sicherlich ein Steuerbescheid zum Zweitwohnsitz in meinen Briefkasten, dem ich widersprechen werde. Aber mit welchen Argumenten widerspreche ich> Weil die Schwaller-Satzung aufgrund der allgemeinen Verfassungswidrigkeit der Zweitwohnsitzbesteuerung ebenfalls verfassungswidrig ist> In diesem Forum und diversen anderen Foren habe ich gelesen, dass das leider nicht von Erfolg gekrönt sein soll. Oder widerspreche ich, weil es sich bei meinem Zimmer nicht um eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf handelt, deren Innehabung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstriert> Ist das aber nicht Auslegungssache> Oder widerspreche ich, weil es andere Ungereimtheiten in der Satzung von Bad Aibling gibt> Viele Fragen...

Schöne Grüße
Ralf


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