Zweitwohnungssteuer Dresden - Mahnung trotz Widerspruch

Bjoern @, Dienstag, 06.05.2008 (vor 5926 Tagen) @ Christian

wegen der verfristung des widerspruches würde ich mir keine großen gedanken machen. normalerweise schickt die behörde die festsetzungsbescheide mit einfachen brief ... folglich kann sie das genaue datum des zuganges des bescheides nicht nachweisen.

wenn du also behauptest, das schreiben erst am xxx (somit innerhalb der widerspruchsfrist) erhalten zu haben, dann muss die behörde dies so akzeptieren.

ergänzend könntest du einen antrag auf aussetzung der sofortigen vollziehung stellen (wenn diesem antrag stattgegeben wird, musst du die steuer erst zahlen, wenn dein widerspruch/klage endgültig entschieden ist).
wenn ich mich recht erinnere, wäre so ein antrag direkt beim verwaltungsgericht zu stellen; keine ahnung, nach welchen kriterien sowas geprüft wird


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