zws köln;)))

Bjoern @, Freitag, 11.07.2008 (vor 6473 Tagen) @ lulu

mal noch ein Tip am Rande:

Steuerbescheide schicken die Ämter nach meinem Kenntnisstand immer per einfachen Brief. dieser hat für Betroffene den Vorteil (und für Behörden den Nachteil), dass sich der Zugang des Briefes nicht nachweisen lässt.

die Behörde ist jedoch in der Nachweispflicht, dass ihr Bescheid den Empfänger tatsächlich erreicht hat.

wenn man sich also als (angeblicher) Bescheidempfänger auf den Standpunkt stellt, den Steuerbescheid nie bekommen zu haben, so gilt der Bescheid als nicht bekanntgegeben (§ 122 AO bzw. § 41 VwVfG: Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes).

folglich darf die Behörde auch keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten (§ 3 VwVG)

falls du also gegenüber dem Kölner Steueramt bisher nicht zu verstehen gegeben hast, dass du jemals einen Steuerbescheid von denen erhalten hast, könnte der Hinweis für dich interessant sein ;-)


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