News: Bayern und eine Gesetzesänderung zur ZWS

Yvonne Winkler @, Freitag, 01.08.2008 (vor 5737 Tagen)

Der Bayerische Langtag hat in seiner Sitzung vom 16.07.2008 Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes geändert,
so dass Menschen, die im vorletzten Jahr bevor die Steuerpflicht entstanden ist, positive Einkünfte von 25.000 Euro (nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten 33.000 Euro) nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatten, zur Zweitwohnungsteuer nicht veranlagt werden.
Das gilt ab 1.1.2009.
Für die Details verweise ich auf den folgenden Text:

[blockquote]
Beschluss des Bayerischen Landtags
Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen:
Gesetzentwurf der Abgeordneten Herbert Ettengruber, Christian Meißner, Martin Fink, Joachim Haedke, Hans Herold, Thomas Kreuzer, Thomas Obermeier, Rudolf Peterke, Angelika Schorer, Helga Weinberger, Dr. Manfred Weiß, Peter Winter, Otto Zeitler und Fraktion CSU
Drs. 15/10637, 15/11103
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

§1
Art. 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
2. Es werden folgende Sätze 2 bis 8 angefügt:
„Eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung wird nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25 000 € nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe der positiven Einkünfte 33 000 €. Bezieht der Steuerpflichtige Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a oder Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG, ist den positiven Einkünften der nicht steuerpflichtige Anteil der Leistungen hinzuzurechnen. Ist die Summe der positiven Einkünfte im Steuerjahr voraussichtlich niedriger, so ist von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres auszugehen. Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 25 000 € bzw. 33 000 € übersteigt. 7Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 6 setzen einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss. 8Sie stehen in den Fällen des Satzes 5 unter dem Vorbehalt der Nachforderung.“

§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Präsident
I.V.
Prof. Dr. Peter Paul Gantzer
II. Vizepräsident
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