News: Bayern und eine Gesetzesänderung zur ZWS
Stellvertretend möchte ich hier gerne die Sichtweise des befreundeten Steuerberaters Dipl. Kaufm. Helmut Billig aus Berlin veröffentlichen, der sich zur neuen Gesetzeslage seine Gedanken gemacht hat:
...Es kann kaum wahr sein, dass der Gesetzentwurf zu Art. 3 Abs. 3 BayKAG Gesetz geworden ist...
Zunächst einmal die Klärung der dort verwendeten Begriffe:
"Summe der positiven Einkünfte"
Einkünfte sind bei
1. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, der Gewinn,
2. bei allen anderen Einkünften der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben.
Negative Einkünfte, Verluste werden nicht eingerechnet. Hier setzt die bayerische Landesregierung die Politik von Herrn Lafontaine fort, der in seinem inzwischen als verfassungswidrig erkannten § 2 Abs. 3 EStG mit denselben Begriffen jonglierte. Warum soll eigentlich der kleine Unternehmer, der einen echten Verlust erwirtschaftet, diesen nicht mit den positiven Zinseinkünften, mit denen er seinen Betrieb subventioniert, gegenrechnen dürfen> Er ist wirtschaftlich möglicherweise schwächer gestellt, als ein Student, der vom Vater unterhalten wird. Hinzugerechnet werden die sogenannten Halbeinkünfte und der landwirtschaftliche Freibetrag; abgerechnet werden die darauf entfallenden Werbungskosten. Die Einzelbegründung zu § 1 im Absatz 2 ist irreführend, denn Satz 2 sagt ausdrücklich, dass Verluste, also der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen nicht berücksichtigt werden sollen, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden.
"getrennt lebende Ehegatten"
Im Einkommensteuerrecht kam es bisher darauf an nachzuweisen, dass man nicht getrennt lebt. Ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Die Veranlagungsart, woran sich die Gemeindeverwaltung ausrichten muss, gibt hierzu keinerlei Auskunft. Dauernd beinhaltet einen Zeitfaktor, der nicht festgelegt ist, "getrennt" bedeutet nicht unbedingt räumliche Trennung. Das ist Indiz, aber kein Nachweis. Selbst das Zusammenleben mit einem anderen Partner ist kein eindeutiger Hinweis auf dauerndes Getrenntleben. Nächstens liegt ein Angestellter der Gemeinde unter dem oder den Betten der Eheleute oder Lebenspartner.
Über beide Positionen wird im Einkommensteuerbescheid nicht entschieden. Viel Spaß dem Kämmerer!
Leistungen nach § 22 Nr. 1 a oder Nr. 5 Satz 2 lit. a EStG sind Renten. Jede Rente ist aufzuteilen in die Kapitalrückzahlung und in die Verzinsung des dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Kapitals, den sogenannten Ertragsanteil. Nur dieser kann von der Einkommensteuer erfasst werden, denn die Kapitalrückzahlung bewegt sich allein auf der Vermögensebene.
Der Anteil ist nach § 22 EStG nicht nur nicht steuerpflichtig, sondern nicht steuerbar. Da passiert nichts anderes, als wenn man sein Sparschwein plündert. Aus diesem Grund ist die Bezeichnung "Leistungen" im Gesetzestext falsch. Fraglich ist, ob die Summe der positiven Einkünfte (Satz 5)diese Hinzurechnungen beinhalten kann, denn sie ist kein Einkommen. Die alte Bezeichnung "diese Summe" war in diesem Zusammenhang zutreffender.
Ganz genau so müssten dann auch Leistungen auf Darlehnsbasis nach BAFöG bei der Ermittlung der zweitwohnungsteuerlichen Freigrenze berücksichtigt werden. Auch diese Zahlung erfolgt im Vermögensbereich, jede Auszahlung aus einem Sparbuch ebenso. Allein die Regelmäßigkeit bei einer Rentenzahlung kann in diesem Zusammenhang nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Der Bayerische Landtag mag anscheinend keine Rentner, denn die haben sowieso zu viel und mit Zweitwohnung erst recht. Im übrigen müssen Beamte ihre Pensionen auch voll versteuern. Das fehlt in der Gesetzesbegründung. Stattdessen die scheinheilige Bezeichnung, dass Polizeibeamte, Krankenpfleger, aber auch Studenten und Rentner Geringverdiener seien.
Was machen Herr Huber und Herr Beckstein ohne Rentner>
Freigrenzen
Die gefundene Freigrenze für den Polizeiobermeister in Steuerklasse I ist in Zeiten galoppierender Inflation die geistloseste Begründung, die mir je untergekommen ist.
Wird in Bayern im öffentlichen Dienst noch nicht gestreikt> Noch besser der Synergieeffekt des ehelichen Zusammenlebens.
Wo leben diese Leute eigentlich> Wie war das mit den Kindern in oder außerhalb einer Ehe> Ach so, die braucht Bayern nicht.
Außerdem werden Eheleute angeregt, doch bitte dauernd getrennt zu leben, damit sie zweimal 25.000 Euro in Ansatz bringen können. Wo bleibt da im frommen Bayernland der Schutz des Staates für Ehe und Familie nach Art. 6 I GG>
Aus welchem Grunde kommen die positiven Einkünfte des Ehepartners in Betracht, wenn nur der eine Inhaber der Zweitwohnung ist> Was geht die Ehefrau oder den Gemeindemenschen das Einkommen des Ehemannes an> Dies unterliegt selbst bei gemeinsamer Veranlagung u.U. dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Wenn also der Ehepartner die Einkünfte nicht offenlegt, kann die Ehefrau den Antrag auf Nichterhebung nicht stellen, es sei denn, sie findet einen geeigneten Familienrichter, bei dem sie das einklagen kann.
Wer heiratet, ist selbst schuld, denn unverheiratete Paare zahlen erfahrungsgemäß auch für zwei Wohnungen keine Zweitwohnungsteuer und es werden immer mehr. Übrigens wird die eigenartige Höhe des Betrages von EUR 33.000,00 für Eheleute nicht dem Gleichheitsgrundsatz unterworfen, weil dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative darüber zusteht, wann von besonderer Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Was bildet sich dieser Gesetzgeber in seinem Wolkenkuckucksheim eigentlich ein>
Anscheinend hat man dort noch nicht begriffen, dass alle Macht vom Volke ausgeht und dass es keine Herrscher mehr gibt.
Was ist zu tun>
Schenken Sie Ihrem Enkelsohn ein Sparbuch aus dem er Zinseinkünfte hat. Wenn die Schenkung nicht zu freigiebig ist, muss auch in 2009 eine Steuererklärung für ihn gemacht werden. Bei den derzeitigen Zinssätzen wird das Einkommen daraus voraussichtlich unter EUR 25.000,00 liegen und auch nicht kindergeldschädlich sein.
Schließen Sie mit ihm einen Mietvertrag, natürlich bürgerlich-rechtlich wirksam, also mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die erste Wohnung hat der Knabe bei den Eltern. Melderechtliche Fragen sind nicht mein Gebiet, müssten aber lösbar sein. Seine Zweitwohnung müsste er nicht benutzen, aber er könnte es.
Dieser Jüngling stellt rechtzeitig seinen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer. Meines Erachtens kann er das mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung tun, denn es kommt nicht darauf an, dass er zur Einkommensteuer veranlagt wird, sondern darauf, dass die Summe der positiven Einkünfte zuzüglich Zurechnungen unter EUR. 25.000,00 liegt. Wenn noch keine Veranlagung vorliegt und auch keine zu erwarten ist, muss die Gemeinde die Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte und Zurechnungen selbst vornehmen.
Toll ist übrigens der Satz 8. "Sie stehen in den Fällen des Satzes 5 unter dem Vorbehalt der Nachforderung." Nicht auch der Erstattung>
Alle Zweitwohnungsteuerbescheide müssen m.E. vorläufig sein, gem. Art 13 Nr. 4 b) aa) Bay KAG iVm § 165 AO.
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