Zweitwohnsitz Nürnberg - keine Kohle

Bjoern @, Donnerstag, 28.08.2008 (vor 5932 Tagen) @ Christian

Hallo

ich kenne die bayrischen Landesgesetze nicht. in Sachsen-Anhalt gibts hinsichtlich einer Stundung folgende Regeln:

Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

ergo: die Verwaltung schaut sich die Einnahmen an und rechnet die notwendigen Ausgaben gegen (da kann man dann sicher streiten, inwieweit das Auto notwendig ist ... aber gegen die 2. Mietwohnung ist bei einer entsprechenden Begründung nichts einzuwenden)

also aus dem Bauch heraus würde ich eine Stundung nicht generell für ausgeschlossen halten

und hinsichtlich der Falschmeldung: BVerwG 1991 nochmal lesen hinsichtlich Hauptwohnung eines Studenten ;-)


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