ZWS von 2005

Tilly @, Montag, 17.11.2008 (vor 6072 Tagen) @ Alfred

"Das Innehaben einer - neben der Hauptwohnung- weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) erfordert in aller Regel die Aufwendung zusätzlicher finanzieller Mittel und bringt damit zugleich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist Regelungsgegenstand der Zweitwohnungsteuersatzung.“
Also, das kann die Stadt Köln so nicht geschrieben haben, wenn sie nicht im Besitz zusätzlicher Informationen ist..
Der Satz ist sprachlich und rechtlich bisher eindeutig und nur so zu verstehen, dass man mehr als eine Wohnung innehaben muss, um zur ZWSt herangezogen werden zu können.
Das ist aber nicht der Regelungsgegenstand der Kölner Satzung. Wenn die Verwaltung das wirklich so geschrieben hat, gibt es dafür eigentlich keine vernünftige Erklärung, denn man kann einer Verwaltung ja wohl nicht unterstellen, dass sie nicht weiß, was sie tut und/oder die betroffenen Bürger verarschen will. Beides ist schlicht undenkbar.
Deswegen muss man wohl annehmen, dass die Kölner einen besonders guten, zusätzlichen Draht zu Leipzig haben, das Urteil schon kennen und wissen, dass bei dieser Formulierung das Innehaben der Erstwohnung durch die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedarfs mittels des melderechtlichen Hauptwohnung“ ersetzt werden kann. Was ja eigentlich auch einleuchtend ist.


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