privates Wohnraumatelier
Nach der Dortmunder Satzung – die u.a. deswegen verfassungswidrig ist -, können nur Nebenwohnungen besteuert werden. Deswegen – wenn irgend möglich – im Mietvertrag gleich aufnehmen, dass das angemietete Objekt als Atelier und nicht zu Wohnzwecken dienen soll. Melderechtlich (und so auch die Dortmunder Satzung) muss ein Raum zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden, um eine Meldepflicht zu erzeugen. Keine Meldepflicht = keine Meldung = keine „Zweitwohnung“steuerpflicht.
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malerin,
06.01.2009
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Alfred,
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