Hauptwohnsitz bei Strafgefangene
Hallo Lotti,
Hier etwas zum getrennt/dauernd getrennt/nicht dauernd getrennt leben:
[blockquote] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1567, Absatz 1:
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. [/blockquote]
So wie Du es schilderst, ist die häusliche Gemeinschaft im Sinne von „in einer Wohnung leben“ durch den Strafvollzug zwar „unterbrochen“, die Absicht, sie beizubehalten/wieder herzustellen, besteht aber unverändert weiter und von Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann wohl auch nicht die Rede sein.
Damit gilt die Bestimmung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG):
[blockquote] § 12 - Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. [/blockquote]
Welcher § das im Meldegesetz Deines Bundeslands ist und welche melderechtlichen Bestimmungen noch gelten/heranzuziehen wären, lässt sich erst sagen, wenn ich weiß, um welches Bundesland/welche Bundesländer es sich handelt. Vom Prinzip her müssten aber § 1567 BGB und § 12 MRRG für Deine Zwecke ausreichen - und bloß nicht abblocken lassen. Wenn die „Behörde“ es trotzdem tut: Bürgerbeauftragter oder Petitionsausschuss wären dann die richtige Adresse.
Gruß
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Lotti,
08.07.2006
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