Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Hallo Holger,
natürlich kann und darf man sich in einem Widerspruch darauf berufen, dass der Mietspiegel für Studentenwohnheime nicht gilt. Was die Stadt sich dazu einfallen lässt, um den Widerspruch doch zurück zu weisen, wäre zumindest interessant.
Evtl. gibt es noch einen weiteren Grund, warum der Mietspiegel hier keine Anwendung finden darf: „Zimmer im Studentenwohnheim“ ist leider etwas undeutlich; handelt es sich hier um:
1. ein Zimmer, und die Einrichtungen wie Bad, WC und Küche werden gemeinschaftlich genutzt, oder
2. ein „Appartement mit dazugehörigen Bad/ WC und Küche/Küchenzeile>
Nur im 2. Fall könnte der Mietspiegel überhaupt angewendet werden.
Weiterhin könnte Widerspruch eingelegt werden, weil gemäß „Zweitwohnungabgabensatzung“ der Mietspiegel u.a. nur bei „teilweise unentgeltlicher Überlassung“ als Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf (§ 6, Abs. 3 der ZWAS). Es könnte allerdings sein, dass das Wohnheim von einem Träger subventioniert wird und insofern als „teilweise unentgeltlich überlassen“ bewertet werden dürfte. Das lässt sich von hier aus nicht beurteilen.
Wenn das Wohnheim nicht subventioniert ist, hat zu gelten: „Die Abgabe bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Abgabenzeitraum geschuldeten Nettokaltmiete (§ 6, Abs. 1 der ZWAS).
Ein Widerspruch könnte also aus beiden Gründen eingelegt werden und müsste sogar Erfolg haben. Allerdings nur so weit, dass die Stadt ihren Abgabenbescheid ändert (hier wohl: niedriger ansetzt).
Bleibt noch die Frage:
Wie sieht es mit der melderechtlichen Hauptwohnung aus - ist das Wohnraum in der elterlichen Wohnung oder angemieteter/eigener Wohnraum> Falls „Wohnraum in der elterlichen Wohnung“ gibt es einen 3. Grund für den Widerspruch.
[blockquote] Muster:
Ergänzend zu meiner „Erklärung zur Zweitwohnungabgabe“ bitte ich Sie bei „Aus welchen Gründen ist Ihre Nebenwohnung nicht zweitwohnungabgabenpflichtig>“ unter „c“ aufzunehmen: „Da ich keine Erstwohnung innehabe, kann meine Nebenwohnung zwangsläufig auch keine Zweitwohnung sein. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, - 2 BvR 1275/79 und vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 - 1 BvR 2627/03 - anders lautende richterliche Entscheidungen sind mir nicht bekannt.“
Dies hätten Sie allerdings bei Bearbeitung meiner Erklärung erkennen und mich gem. § 89 AO darauf aufmerksam machen müssen.[/blockquote]
Das wird die Stadt zurückweisen - in ihrer Satzung steht es schließlich anders. Aber die könnte durchaus rechtswidrig sein (was ein Gericht zu entscheiden hat).
Tipp am Rande: Den fehlerhaften Bescheid mit dem Widerspruch zurück senden. Formulierung: „In der Anlage reiche ich Ihren fehlerhaften Steuerbescheid zu meiner Entlastung zurück“. Das ändert zwar auch nicht viel, aber dann muss die Stadt Worms reagieren. Es gibt nämlich auch Städte, die den Widerspruch überhaupt nicht bearbeiten und stattdessen Mahnbescheide verschicken.
Gruß
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Holger,
15.07.2006
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