Mietspiegel bei Studentenwohnheimen

Holger @, Donnerstag, 20.07.2006 (vor 6972 Tagen) @ Christian

» Hallo Holger,
»
» natürlich kann und darf man sich in einem Widerspruch darauf berufen, dass
» der Mietspiegel für Studentenwohnheime nicht gilt. Was die Stadt sich dazu
» einfallen lässt, um den Widerspruch doch zurück zu weisen, wäre zumindest
» interessant.
» Evtl. gibt es noch einen weiteren Grund, warum der Mietspiegel hier keine
» Anwendung finden darf: „Zimmer im Studentenwohnheim“ ist leider etwas
» undeutlich; handelt es sich hier um:
» 1. ein Zimmer, und die Einrichtungen wie Bad, WC und Küche werden
» gemeinschaftlich genutzt, oder
» 2. ein „Appartement mit dazugehörigen Bad/ WC und Küche/Küchenzeile>
» Nur im 2. Fall könnte der Mietspiegel überhaupt angewendet werden.
»
» Weiterhin könnte Widerspruch eingelegt werden, weil gemäß
» „Zweitwohnungabgabensatzung“ der Mietspiegel u.a. nur bei „teilweise
» unentgeltlicher Überlassung“ als Bemessungsgrundlage herangezogen werden
» darf (§ 6, Abs. 3 der ZWAS). Es könnte allerdings sein, dass das Wohnheim
» von einem Träger subventioniert wird und insofern als „teilweise
» unentgeltlich überlassen“ bewertet werden dürfte. Das lässt sich von hier
» aus nicht beurteilen.
»
» Wenn das Wohnheim nicht subventioniert ist, hat zu gelten: „Die Abgabe
» bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Abgabenzeitraum
» geschuldeten Nettokaltmiete (§ 6, Abs. 1 der ZWAS).
»
» Ein Widerspruch könnte also aus beiden Gründen eingelegt werden und müsste
» sogar Erfolg haben. Allerdings nur so weit, dass die Stadt ihren
» Abgabenbescheid ändert (hier wohl: niedriger ansetzt).
»
» Bleibt noch die Frage:
» Wie sieht es mit der melderechtlichen Hauptwohnung aus - ist das Wohnraum
» in der elterlichen Wohnung oder angemieteter/eigener Wohnraum> Falls
» „Wohnraum in der elterlichen Wohnung“ gibt es einen 3. Grund für den
» Widerspruch.
»
» [blockquote] Muster:
» Ergänzend zu meiner „Erklärung zur Zweitwohnungabgabe“ bitte ich Sie bei
» „Aus welchen Gründen ist Ihre Nebenwohnung nicht
» zweitwohnungabgabenpflichtig>“ unter „c“ aufzunehmen: „Da ich keine
» Erstwohnung innehabe, kann meine Nebenwohnung zwangsläufig auch keine
» Zweitwohnung sein. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, - 2 BvR
» 1275/79 und vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 - 1 BvR 2627/03 - anders
» lautende richterliche Entscheidungen sind mir nicht bekannt.“
» Dies hätten Sie allerdings bei Bearbeitung meiner Erklärung erkennen und
» mich gem. § 89 AO darauf aufmerksam machen müssen.[/blockquote]
»
» Das wird die Stadt zurückweisen - in ihrer Satzung steht es schließlich
» anders. Aber die könnte durchaus rechtswidrig sein (was ein Gericht zu
» entscheiden hat).
»
» Tipp am Rande: Den fehlerhaften Bescheid mit dem Widerspruch zurück
» senden. Formulierung: „In der Anlage reiche ich Ihren fehlerhaften
» Steuerbescheid zu meiner Entlastung zurück“. Das ändert zwar auch nicht
» viel, aber dann muss die Stadt Worms reagieren. Es gibt nämlich auch
» Städte, die den Widerspruch überhaupt nicht bearbeiten und stattdessen
» Mahnbescheide verschicken.
»
» Gruß

Danke erstmal für die ausführliche Antwort.
Ich werde dann versuchen, dass mit dem Mietspiegel zu begründen. Ich weiß ja, dass es da nur um den Ansatz der Höhe nach geht. Wenn du willst, kann ich ja dann mal schreiben wie die Stadt reagiert hat.
Was deine Fragen betrifft:
Also ich wohne in einem abgeschlossenen 3-Zimmer Appartement mit kleiner Küche und Bad. Das ganze wird von zwei Leuten bewohnt, also im Prinzip eine normale 2er-WG.
Wie das mit Subventionen aussieht weiß ich leider nicht. Ich denke aber, dass es so ist weil sonst so niedrige Mieten nicht möglich wären.
Zuhause habe ich halt nur ein Zimmer bei meinen Eltern. Allerdings habe ich nicht vor gegen die Stadt wegen der Satzung zu klagen, also von daher nehm ich es halt so hin.
Im Notfall werd ich halt meinen Erstwohnsitz hier anmelden...

Grüße


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