Apropos Halle (Saale)

Bjoern @, Donnerstag, 27.08.2009 (vor 5517 Tagen) @ Bjoern

da kommt mir doch gleich noch eine Idee:

es gilt doch bei kommunalen Steuersatzungen der Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. es mussklar bestimmt sein, welcher Zustand bzw. welche Handlung eine Steuerpflicht auslöst.

Steuergegenstand ist das "Innehaben einer Zweitwohnung". was eine Zweitwohnung sein soll, ist unter § 1 (2) geregelt. soweit klar ...

aber was ist unter "Innehaben" zu verstehen. die Hallenser erklären in § 2 (1):

"Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Wohnung nach § 1 Abs. 2 c ist."

ok - erklärt zwar nicht den Begriff des Innehabens, sondern den des Inhabers ... aber egal.

Inhaber einer Zweitwohnung ist also derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. hat schon mal jemand ins Meldegesetz geschaut und dort den Begriff der Zweitwohnung gefunden>!> ich nicht. was ist also damit gemeint>>
als normaler Bürger schaut man hier ziemlich dumm aus der Wäsche, weil man sich nicht erklären kann, welcher Zustand / welches Verhalten die Steuerpflicht auslöst. wie ist das mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinen>>

aber die schlauen Leute aus Halle haben ja noch eine zweite Definition des Innehabens in ihrer Satzung versteckt:
Inhaber einer Zweitwohnung ist auch derjenige, der Inhaber einer Wohnung nach § 1 Abs. 2 c ist.
aha - Inhaber ist also der Inhaber. gut erklärt - nur welcher normale Bürger versteht, was die Stadt damit meint>!>

sind wir jetzt schlauer>> ich meine NEIN ... und komme zu dem Ergebnis, dass ich nicht weiss, wann ich Inhaber einer Zweitwohnung bin (bzw. wann ich eine Zweitwohnung innehabe)

könnte man also nicht diese Satzungsnorm wegen der Verletzung des verfassungsmäßig gebotenen Bestimmtheitsgrundsatzes (oder auch Klarheitsgrundsatzes) angreifen>
sollte sie deswegen aufgehoben werden, fehlt es an einem vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung (vgl. § 2 KAG LSA), so dass diese aufzuheben wäre.

Yvonne - ist das ein Ansatz, um auch die 3. Satzung der Stadt Halle zu kippen>!> ;-)


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