Apropos Halle (Saale)
Richtig, die Satzung wurde am 4. Juni 2009 im Amtsblatt veröffentlicht (S. 6) und soll rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft treten.
Damit ist der erste Ärger vorprogrammiert, denn durch die substantielle Änderung der Wohnungsdefinition wird man wohl versuchen, nun auch einzelne Zimmer (die vorher keine „Wohnungen“ waren) zu besteuern. Ob das wohl gut geht> Hoffentlich nicht.
Was den von mir zitierten § 2 Absatz 2 c) angeht: Das war eigentlich mehr als Satire gedacht, denn der Absatz ist völlig bedeutungslos. Damit kann niemand besteuert werden. Insofern ist der „Inhaber, der Inhaber einer Wohnung ist“, allenfalls dazu geeignet, die Spachjongleure derStadt lächerlich zu machen.
Die Einschränkung
„Hinsichtlich der Hauptwohnung kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit für diese über eine rechtlich abgesicherte Nutzung verfügt, zu welchem Zweck sie genutzt wird und wie diese finanziert wird“
dürfte nach Recht und Ordnung allerdings nur für diesen Buchstaben – und nicht für a) oder b) oder sonst was gelten.
Die sprachliche Artistik trifft auch für § 2 Ans. 5 c) zu, nach dem „eine … Wohnung“ keine „Zweitwohnungen sind“ und es nun neuerdings auch eine „eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung“ gibt. Na ja, wer gutwillig ist, kann vermuten, was gemeint ist, und Böswillige finden überall was zu meckern. Fragt sich nur, ob man das wirklich nicht hätte besser machen können.
Das gilt wohl auch für § 1 Abs. 3, wonach man eine Zweitwohnung erst dann innehat, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt. Das gibt verwaltungstechnische Schwierigkeiten, denn das MG LSA sieht eine Meldung u.U. erst nach 6 Monaten vor. Außerdem läuft das dem Charakter der Zweitwohnung (nach BVerfG und BVerwG) zuwider. Der Satz:
„Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.“
bleibt deswegen nebulös.
Nun, Eigentore sind die schmerzlichsten. Das VG Halle wird sich freuen.
Deine weiteren Ideen: Was der Begriff „Innehaben“ bedeutet, hat liebenswürdiger Weise das BVerwG klar gestellt, und dabei auch gleich mit der Vorstellung aufgeräumt, das Nutzen einer Wohnung sei im allgemeinen für eine Aufwandsteuer maßgeblich zu verwenden. Das können sich die Hallenser also von der Backe schminken. Wer eine melderechtliche Nebenwohnung nur nutzt, ist nicht Inhaber einer Zweitwohnung. Auf dem Ansatz trommeln einige Leute schon lange rum - nur manche Gerichte wollen es nicht glauben. sie sehen etwas anderes. Was jetzt wohl nicht mehr möglich sein dürfte.
Wer zahlt, ist selber schuld.
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