News: Vorsicht mit der Zweitwohnungsteuer
Hier ein erster Kommentar. Liest und zieht sich wie Kaugummi und will richtig verstanden werden
.
Da gibt sich das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich alle Mühe, den gebeutelten Kommunen eine Einnahmequelle zu erhalten, sich wider die gegenteiligen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu stemmen und die Schlichtheit der Verwaltung zu fördern. Und was hat es davon> Eine Verfassungsbeschwerde. Da handelt es sich doch, mit den Worten eines betroffenen OB ausgedrückt, um klein kariertes Querulantentum.
Es darf doch niemand der Feststellung widersprechen, dass das Innehaben einer Nebenwohnung für gewöhnlich den Einsatz finanzieller Mittel erfordert und so in der Regel eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Hier handelt es sich um einen ganz anderen Sachverhalt als das Nutzen einer Wohnung, aus dem sich üblicherweise nicht einmal ableiten lässt, dass damit irgendein Aufwand verbunden wäre. Wenn die Erstwohnung melderechtlich als Hauptwohnung erfasst ist, und eine weitere Wohnung ihrem Inhaber als Nebenwohnung dient, handelt es sich dabei ohne Wenn und Aber um eine Zweitwohnung. Was eine Erstwohnung ist, hat das BVerwG in seinem wegweisenden Urteil zur Einwohnersteuer klargestellt, in dem es bereits das Innehaben einer einzigen Wohnung als „Innehaben einer Erstwohnung“ bezeichnet. Der dafür erbrachte Aufwand ist keine besonderer, sondern dient nur der Abdeckung eines menschlichen Bedürfnisses und ist deswegen nicht steuerbar. So, wie das auch bei Verbrauchsteuern gehandhabt wird.
Bleibt doch allenfalls die Frage: Ist nur der steuerpflichtig, der Inhaber einer Wohnung ist, die ihm als Nebenwohnung dient oder auch der, der eine Nebenwohnung innehat> Letzteres wäre übrigens Etikettenschwindel und eine wohl unzumutbare Erschwernis der Verwaltungsarbeit.
Nein, das Innehaben einer Wohnung, ohne sich überwiegend im Gebiet der steuererhebenden Kommune aufzuhalten, ist ganz zweifelsfrei seit Erfindung der Zweitwohnungsteuer durch einen Professor aus Bochum ein steuerbarer Tatbestand. Ein Sachverhalt, der sich unbestreitbar einerseits vom Nutzen wie andererseits vom Innehaben mehrerer Wohnungen unterscheidet. Letzteres bleibt übrigens meist steuerfrei.
Und warum soll es plötzlich eine Rolle spielen, dass bei einer Aufwandsteuer praktisch nur Alleinstehende getroffen werden> Das ist schließlich auf eine Entscheidung es Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen, die man dem BVerwG nun wirklich nicht anlasten kann. Durch diese Entscheidung fühlen sich übrigens einige Gerichte in ihrer Auffassung bestätigt, dass das Anknüpfen an das Melderecht grundsätzlich zulässig ist, weil damit doch einmal mehr höchstrichterlich klargestellt ist, dass es maßgeblich weder darauf ankommt, von wem noch zu welchem ferneren Zweck der Aufwand erbracht wird.
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13.12.2009
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