Halle (Saale) mal wieder...

Alfred @, Freitag, 08.01.2010 (vor 5633 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Kann ich aufgrund der Fülle der Bescheide hier nicht beurteilen.
Kann ich auch nicht beurteilen. Aber ich verbreite hier mal meine Vermutungen.
Es ist bewundernswert, wie die Stadt Halle es immer wieder versteht, mit einer rechtwidrigen Bagatellsteuer Zweifel an der Rechtmäßigkeit staatlichen Handeln zu wecken und als Folge Gerichte zu beschäftigen. Von Großzügigkeit kann ja wohl keine Rede sein.
Für 2008 und 2009 dürfte die von der Stadt behauptete Regelung zutreffen. Grundsätzlich ist es wohl rechtmäßig, bei einer Billigkeitsmaßnahme das aktuelle Einkommen zu Grunde zu legen. Wie das aber im konkreten Fall für 2007 aussieht, ist eine rechtinteressante Frage für Juristen. Da gab es m.E. einen rechtskräftigen Bescheid und eine rechtskräftige Befreiung. Daran dürfte auch eine rückwirkend in die Welt gesetzte Satzung nichts ändern. Wäre zu prüfen, interessiert mich aber nur am Rande.
Unabhängig davon hat, wenn man der Rechtsmeinung des BVerwG folgen will, der Erlass einer Steuer, die auf einen zusätzlichen, über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand, der eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstrieren soll, für mich etwas Widersinniges. Sehr ausführlich dazu das BVerwG in seinem angegriffenen Urteil zur ZWA der Stadt Mainz. Aber das muss ja nichts heißen.
Es kommt darauf auch nicht an, denn der Standpunkt muss sein, dass die von der Stadt Halle (und anderen Städten) erhobene Abgabe die Vorgaben des BVerfG für eine Zweitwohnung nicht erfüllt und nach Auffassung Prof. (em) Dr. H.W. Bayer (Erfinder der Ferienwohnungsteuer) auch keine Aufwandsteuer sein kann. Sie weist in großen Teilen die vom BVerfG gerügte Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Überlinger Steuer auf. Die wurde übrigens seinerzeit vom BVerwG für verfassungskonform gehalten. In dem entsprechenden Urteil finden sich dann so logische Behauptungen wie:
1 Eine Zweitwohnungsteuersatzung, die nur die auswärtigen und nicht die einheimischen Inhaber von Zweitwohnungen der Steuer unterwirft, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Bei der Zweitwohnungssteuer, die hier nach … berechnet wird, spielen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine Rolle, …
3. Entgegen der Meinung der Revision verbietet es der Begriff der Aufwandsteuer nicht, die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen, das Innehaben der Zweitwohnung ohne überwiegenden Aufenthalt im Bereich der steuererhebenden Gemeinde, bei der Bestimmung des Steuergegenstandes zu berücksichtigen.
4, …während die einheimischen Inhaber von Zweitwohnungen zu der Steuer nicht herangezogen werden sollen und auch nicht - jedenfalls nicht generell und undifferenziert - herangezogen werden dürfen, weil für sie der genannte typische Verwendungszweck der Zweitwohnung nicht zutrifft, ihnen gegenüber mithin die Steuer nicht den Charakter einer Aufwandsteuer hätte.
Für den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG kommt es zudem auf besonders hervorgehobenen Aufwand nicht an
3. Die Zweitwohnungsteuer soll, …, als örtliche Aufwandsteuer den Aufwand besteuern, den der Inhaber einer in einer Fremdenverkehrsgemeinde gelegenen Zweitwohnung für seine oder seiner Angehörigen Erholung erbringt.
Der Beschluss des BVerfG von 1983 hat dieses Urteil ganz charmant abgeräumt. Seitdem gibt es – bei entsprechender Ausgestaltung - die Zweitwohnungsteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer. Von der entsprechenden Ausgestaltung ist die Satzung Halle meilenweit entfernt.

Das alles kann man auch kürzer sagen: Widerspruch gegen die Besteuerung als solche und dann auf dem Rechtsweg bleiben.


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