Unterhalt

Christian @, Donnerstag, 28.09.2006 (vor 6853 Tagen) @ Samantha

Hallo Samantha.
nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Das VG Gelsenkirchen sagt in mehreren Urteilen (16 K 386/01 und 16 K 3699/01, jeweils vom 05.12.2002)

[blockquote] Voraussetzung für das steuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung ist mithin, dass der (Zweit-) Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht zusteht. ..... [/blockquote]

Noch ein Auszug aus dem Urteil 16 K 3699/01 vom 05.12.2002:

[blockquote] Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen [Innehaben] neigt die Kammer zu der Auffassung, dass jedenfalls Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer im Rechtssinne "innehaben". Die Situation dieses Personenkreises ist in der und Bezug auf die elterliche Wohnung wesentlich geprägt von der sachenrechtlichen Zuordnung der Wohnung. …
In der elterlichen Wohnung weiterhin wohnende erwachsene Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung befinden, stehen in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern, solange sie ganz oder teilweise auf den Unterhalt der Eltern angewiesen sind. Gerade deswegen bleiben sie vielfach weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnen. Diesen Kindern wird weiterhin Unterkunft im elterlichen Haushalt als Unterhaltsleistung gewährt. Sie haben nach sozialer Anschauung keine volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen derselben und sind unter Umständen auch insoweit von Weisungen der Eltern abhängig.
Diese dem Eltern-Kind-Verhältnis angemessenen Sichtweise, die selbst die Ausübung des Besitzschutzes der erwachsenen Kinder gegenüber den Eltern ausschließt, vgl. § 860 BGB, ist nach Auffassung der Kammer auch zur näheren Bestimmung der rechtlichen Verfügungsbefugnis im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts heranzuziehen. Solange die auch erwachsenen Kinder sich noch in der Berufsausbildung befinden, haben sie in der elterlichen Wohnung typischerweise und damit im Regelfall keinen Wohnraum im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts inne. ..... [/blockquote]

Ich finde da kein Wort vom „Kindergeld“ und „Unterhalt“ nur am Rande - es geht vorrangig um das „Innehaben“ einer Nebenwohnung und das Eltern-/Kindverhältnis (das sogar ohne Altersbegrenzung).

Dass der Steuergegenstand das „Innehaben einer Zweitwohnung“ ist, steht auch in der Dresdener Satzung und ist den Angehörigen der Stadtverwaltung hoffentlich bekannt. Sollte die Verwaltung das auf den Unterhalt oder gar Kindergeld begrenzen wollen, ist sie einfach schief gewickelt. So wie von Dir geschildert, geht das für die Stadt spätestens vor dem Verwaltungsgericht schief (fast vorsätzlich zum Schaden der Stadt und der Steuerzahler). Aber so weit sollte es eigentlich gar nicht kommen - aus persönlicher Kenntnis kann ich Dir versichern: Es gibt in der Dresdener Verwaltung durchaus vernünftige Leute.

Also:
Keine Zweitwohnungsteuer
oder:
Prozess

Gruss


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